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Selbstständige Erwerbstätigkeit

1 Was ist selbstständige Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit gilt steuerrechtlich als selbstständig, wenn folgende fünf Kriterien erfüllt sind:

  1. Tätigwerden auf eigenes Risiko;

  2. Einsatz von Arbeit und Kapital;

  3. Frei gewählte Organisation;

  4. Gewinnerzielungsabsicht;

  5. Planmässige, anhaltende und nach aussen sichtbare Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr.

Die selbstständige Erwerbstätigkeit kann haupt- oder nebenberuflich ausgeübt werden und dauerhaft oder vorübergehend sein. 

Verschiedene Indizien deuten auf das Vorliegen einer selbstständigen Erwerbstätigkeit hin, wobei einzelne dieser Indizien auch in den Hintergrund treten oder sogar vollständig fehlen können. Entscheidend ist das Gesamtbild der ausgeübten Tätigkeit. 

Indizien für eine selbstständige Erwerbstätigkeit sind bspw.:

  • erhebliche Investitionen in z.B. Technische Ausrüstung, Fahrzeuge, Maschinen, Büroräumlichkeiten, Webpräsenz etc.

  • Unternehmerrisiko: selbstständige Beschaffung von Aufträgen, Materialbeschaffung auf eigene Rechnung, Rechnungsstellung erfolgt nicht über Dritte, sondern direkt und im eigenen Namen, Inkassorisiko.

  • Volle Verantwortung nach aussen, keine Weisungsgebundenheit, keine Rapportierungspflicht

  • Je nach konkreter Auftragslage verschiedene und wechselnde Auftraggeber

  • Eigene Geschäftsräumlichkeiten; die Räumlichkeiten können auch gemietet sein

  • Beschäftigung von eigenem Personal

Selbstständig erwerbstätig ist demnach wer:

  • ein Handels-, Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt

oder

  • wer auf eigene Rechnung einen freien Beruf ausübt (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Ingenieurin/Ingenieur, Architektin/Architekt,  Steuer- und Wirtschaftsberaterin/ Steuer- und Wirtschaftsberater, Treuhänderin/Treuhänder, Rechtsanwältin/Rechtsanwalt)

oder

  • auf eigene Rechnung eine andere Tätigkeit (z.B. freie Journalistin/ freier Journalist, Beraterin/Berater, Künstlerin/Künstler, Influencerin/Influencer, Dienstleisterin/Dienstleister) ausübt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob die Tätigkeit als Einzelunternehmen oder als Gesellschafter einer Personengesellschaft (kaufmännische Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) ausgeübt wird. 

2 Abgrenzungen

2.1 Abgrenzung zur unselbstständigen Erwerbstätigkeit

Zum Begriff der unselbstständigen Erwerbstätigkeit siehe. Unselbstständige Erwerbstätigkeit

2.2 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

Eine selbstständige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Handel mit Objekten des beweglichen und unbeweglichen Vermögens über die schlichte Verwaltung hinausgeht bzw. der Gewinn nicht nur in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erlangt wird, sondern die Tätigkeit in ihrer Gesamtheit auf Erwerb gerichtet ist.

Zur Bestimmung, ob ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliegt, siehe. Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel

2.3 Abgrenzung zur Liebhaberei 

Wenn eine Tätigkeit keinen gewerblichen Charakter aufweist, liegt keine selbstständige Erwerbstätigkeit, sondern eine sogenannte Liebhaberei vor. Wird eine Tätigkeit als Liebhaberei und damit als rein private Vermögensverwendung (Hobby) qualifiziert, sind die daraus entstandenen Verluste steuerlich nicht abziehbar, d.h. sie können nicht mit dem übrigen Einkommen verrechnet werden. Im Gegenzug sind allfällige entstandene Gewinne nicht zu versteuern.

In diesem Zusammenhang kommt der Gewinnerzielungsabsicht entscheidende Bedeutung zu. Ob die Absicht der Gewinnerzielung gegeben ist, muss aufgrund äusserer Umstände beurteilt werden. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein und wird sie dennoch weitergeführt, lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolgs regelmässig darauf schliessen, dass eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der wirtschaftlichen Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind (vgl. BGE 2A.126/2007 vom 19. September 2007, E. 2).

Wie lange eine wirtschaftliche Betätigung verlustreich sein darf, bis die natürliche Vermutung dafür spricht, dass der finanzielle Erfolg auf Dauer ausbleibt, kann nicht generell gesagt werden. Wenn jedoch innerhalb von 5 bis 10 Jahren kein nennenswerter Gewinn erzielt wird, wird in der Praxis von einer fehlenden Gewinnstrebigkeit und somit von Liebhaberei ausgegangen.

3 Besteuerung der Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Dienstleistungs-, Handels-, Industrie- oder Gewerbetrieb, aus einem freien Beruf, sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit. Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit  auf oder über digitale Handels- oder Social-Media-Plattformen (z.B. Amazon, Ebay, Uber, Renovero, Youtube, Spotify, Facebook, Instagram, Onlyfans, Twitch) gehören auch dazu (Art. 21 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG).

Hinweis

Die Einnahmen aus der kurzfristigen unregelmässigen Vermietung der eigenen Ferienwohnung oder eines Zimmers in der eigenen Wohnung sind als Einkommen aus Vermietung steuerbar Vermietung möblierter Liegenschaften. Die Einkünfte aus der Vermietung beweglicher Gegenstände sind als «weitere» steuerbare Einkünfte in der Steuererklärung anzugeben Wegleitung: weitere steuerbare Einkünfte.  

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Fassung vom 14.12.2023

 

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