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Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2024

1 Unveränderte Maximalbeträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge an die Säule 3a bleiben gegenüber dem Steuerjahr 2023 unverändert. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt somit nach wie vor 7’056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35’280 Franken für Personen ohne 2. Säule.

Weiterführende Informationen:

Website "Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer DBST"

Abzüge auf einen Blick

2 Zinsen

Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurden die Zinsen angepasst:

Zinsen direkte Bundessteuer

Kalenderjahr

Rückerstattung
(Vergütung) 

Verzug

Verzug Vergütung
(Vorauszahlung) 

2024

4,75 %

4,75 %

1,25 %

2023

4,00 %

4,00 %

0 %

Zinsen Kantons- und Gemeindesteuern

Steuerjahr

Vergütung

Verzug 

Vorauszahlung 

2024

1,00 %

4,00 %

0,75 %

2023

0,5 %

3,00 %

0,25 %

Weitere Informationen:

Webseite "Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a" bei der Direkten Bundessteuer
Webseite "Zinsarten" der Steuerverwaltung

3 Ausgleich der kalten Progression

Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt per 2024 erneut ein Ausgleich der kalten Progression. Die Hintergründe und die Auswirkungen auf die Abzüge sind hier in Ziffer 3 dargestellt.

4 Steuergesetzrevision 2024

Die detaillierten Neuerungen sind im TaxInfo-Beitrag Steuergesetzrevision 2024 ersichtlich.

4.1 Vereinheitlichung Energiesparmassnahmen

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken wurde vereinheitlicht: Neu werden sämtliche Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen und fliessen auch nicht mehr in den Eigenmietwert ein. Zudem bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip»). Neu können zudem schon bei Neubauten die Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen bei der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.

4.2 Höherer Abzug für Kinderdrittbetreuung

Der maximale Abzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern für nachgewiesene Kinderdrittbetreuungskosten wird von 12'000 Franken auf 16'000 Franken erhöht.

5 Senkung der kantonalen Steueranlage für juristische Personen

Der Grosse Rat hat für das Steuerjahr 2024 die Steueranlage für juristische Personen um zwei Steuerzehntel von 2,820 auf 2,620 gesenkt. Bei den natürlichen Personen soll eine Senkung der Steueranlage per 2025 erfolgen.

Weitergehende Informationen:

Medienmitteilung des Regierungsrates vom 16. November 2023

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Fassung vom 14.12.2023

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