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Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung

1 Grundsatz

Die selbst getragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) sind abziehbar. Als berufsorientierte Lehrgänge gelten Aus- und Weiterbildungen, die auf die aktuelle oder zukünftige Berufstätigkeit ausgerichtet sind. Bei der Berufstätigkeit kann es sich um eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit handeln. Auch eine Umschulung gilt als berufsorientierte Aus- und Weiterbildung. Bedingung ist, dass man mit dem erlernten Wissen seinen Lebensunterhalt bestreiten kann und auch will.

In Frage kommen folgende Lehrgänge:

  • Erneuter Abschluss auf Sekundarstufe II;

  • Lehrgänge an den höheren Fachschulen oder der Besuch einer Hochschule (Fachhochschule, Pädagogische Hochschule, Universität, ETH);

  • Seminare und Kurse, die im Hinblick auf die eigene Berufstätigkeit besucht werden (Sprachkurse, Fachkurse etc.)

Kosten für Kurse im Hobbybereich (ohne Zusammenhang mit einer aktuellen oder zukünftigen Erwerbstätigkeit wie z.B. Tanz-, Mal- und Sportkurse) sind nicht abziehbar.

Vom Abzug ausgeschlossen sind auch die Kosten für einen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II. Zu den Abschlüssen auf Sekundarstufe II zählen die folgenden Diplome: Matura, Fachmatur, Eidgenössisches Berufsattest, Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, Fachmittelschul-Ausweis.

Für die Gewährung des Abzugs ist das Alter im Zeitpunkt der Bildungsmassnahme entscheidend:

  • Kosten für Bildungsmassnahmen vor dem 20. Geburtstag sind nur abziehbar, wenn bereits vorher ein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte.

  • Kosten für Bildungsmassnahmen nach dem 20. Geburtstag sind auch abziehbar, wenn noch kein Abschluss auf Sekundarstufe II erfolgte. Vom Abzug ausgenommen sind aber die Kosten für einen solchen ersten Abschluss auf Sekundarstufe II.

2 Unselbständige Erwerbstätigkeit

Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die selbst getragenen Kosten einer berufsorientierten Aus- und Weiterbildung (inkl. Umschulungen) bis zu einem Betrag von CHF 12’500* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 12’900* (direkte Bundessteuer) pro Jahr abziehbar. Grundsätzlich wird für den Zeitpunkt des Abzugs auf das Rechnungsdatum abgestellt. Wird vom Bildungsinstitut nur eine Rechnung mit Teilrechnungen für entsprechende Ausbildungsabschnitte ausgestellt (z.B. pro Semester), kann ausnahmsweise auf deren Fälligkeitsdatum abgestellt werden. Akontorechnungen oder Ratenzahlungen berechtigen nicht zum Abzug.

3 Selbstständige Erwerbstätigkeit

Selbstständig erwerbstätige Personen können Aus- und Weiterbildungskosten im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit als geschäftsmässig begründete Kosten abziehen. Eine betragsmässige Begrenzung besteht nicht. Bei Aus- und Weiterbildungen, die keinen Zusammenhang mit der selbstständigen Erwerbstätigkeit haben, ist allenfalls der auf CHF 12’500* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 12’900* (direkte Bundessteuer) beschränkte Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (siehe oben) möglich.

4 Vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin getragene Kosten

Die vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin getragenen Kosten zählen, unabhängig von der Höhe des Betrags, nicht zum steuerbaren Lohn und stellen auch keine geldwerten Leistungen dar.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber (selbstständig erwerbende oder juristische Person) kann die für Angestellte aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Personalaufwand) verbuchen.

5 Beispiele

Die Angestellten A, B und C besuchen je eine dreijährige Weiterbildung. Die Kosten der Weiterbildung betragen CHF 20'000 pro Jahr.

Beispiel 1
A trägt alle Kosten selber. Sie kann jedes Jahr CHF 12’500* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 12’900* (direkte Bundessteuer) abziehen. CHF 7’500 (bzw. CHF 7’100) können jeweils nicht in Abzug gebracht werden.

Beispiel 2
B übergibt alle Rechnungen der Personalabteilung seines Unternehmens zur Bezahlung. Er hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann keinen Abzug geltend machen.

Beispiel 3
C trägt einen Teil der Kosten (CHF 5'000 pro Jahr) selbst, einen Teil übernimmt ihr Unternehmen (CHF 15'000 pro Jahr). Sie hat in diesen drei Jahren kein zusätzliches Einkommen zu versteuern und kann jedes Jahr CHF 5'000 als Weiterbildungskosten abziehen.

6 Rückzahlung von ursprünglich vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin getragenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten

Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vom Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zunächst übernommenen berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten ganz oder teilweise zurückbezahlen (z.B. aufgrund einer Rückzahlungsklausel in der Ausbildungsvereinbarung bei vorzeitigem Stellenwechsel), kann er/sie dafür im Zeitpunkt der Rückzahlung den Abzug geltend machen. Wenn der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten über mehrere Kalenderjahre übernommen hat, kann der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin im Jahr der Rückzahlung einen Abzug bis höchstens CHF 12’500* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 12’900* (direkte Bundessteuer) pro Kalenderjahr, in dem die entsprechenden Kosten angefallen sind, geltend machen.

Muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin entstandene Lohnkosten für die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit während der Aus- und Weiterbildung zurückerstatten, dann handelt es sich hierbei nicht um berufsorientierte Aus- oder Weiterbildungskosten, sondern um übrige Berufskosten, die als solche geltend gemacht werden können.

6.1 Beispiel

Position

2021

2022

2023

2024

Zahlung Schul-/Kursgeld durch Arbeitgeber/in

18'000

12'000

6'000

 

Rückzahlung an Arbeitgeber/in

 

 

 

 36'000

Aus- und Weiterbildungskosten

(12'000)

(12'000)

(6'000)

30'000

Die in den Jahren 2021, 2022 und 2023 angefallenen Aus- und Weiterbildungskosten können im Maximalbetrag pro Jahr (CHF 12'000 + CHF 12'000 + CHF 6'000, total CHF 30'000) vom Arbeitnehmer bzw. von der Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Rückzahlung im Steuerjahr 2024 steuerlich geltend gemacht werden.

Weiterführende Informationen: 

Kreisschreiben Nr. 42 der ESTV vom 30.11.2017 "Steuerliche Behandlung der berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten"

 

*Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr.


Fassung vom Dec 5, 2024

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