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Kapitalsteuer

1 Grundsatz

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grundkapital (Aktienkapital, Partizipationsscheinkapital, Stammkapital), den offenen und den als Gewinn versteuerten stillen Reserven (Art. 102 Abs. 2 StG). Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode nach der Gewinnverwendung (Stichtagsprinzip; Art. 109 Abs. 1 StG). Steuerbar ist mindestens das am Ende der Steuerperiode einbezahlte Grundkapital.

Aktiengesellschaft

Beispiel 1
CHF

Beispiel 2
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

20’000

50’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

10’000

-70’000

versteuerte stille Reserven

5’000

0

Steuerbares Eigenkapital

135’000

100’000

Die Gewinnsteuer von Kanton, Gemeinde und Kirche wird an die Kapitalsteuer angerechnet (Art. 106 Abs. 4 StG). In den Fällen, wo eine Gewinnsteuer geschuldet ist, verringert sich die Kapitalsteuer im gleichen Umfang. Wenn die Gewinnsteuer die Kapitalsteuer übersteigt, ist keine Kapitalsteuer zu entrichten.

2 Kapitalsteuer bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres (Art. 109 Abs. 2 StG). Dabei wird die Steuer pro rata temporis erhoben, es erfolgt keine Anpassung der Bemessungsgrundlage.

Kapitalsteuer bei über-/unterjährigem Geschäftsabschluss

Beispiel
CHF

Aktienkapital

300’000

offene Reserven

60’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

30’000

versteuerte stille Reserven

150’000

Steuerbares Eigenkapital

540’000

einfache Steuer* (Art. 106 Abs. 1 StG)

CHF 27.00

einfache Steuer* bei Geschäftsjahr mit 15 Monaten

CHF 33.75

einfache Steuer* bei Geschäftsjahr mit 9 Monaten

CHF 20.25

*Die einfache Steuer ist mit den Steueranlagen (Kanton, Gemeinde und Kirche) zu multiplizieren, um den effektiv geschuldeten Steuerbetrag zu erhalten.

3 Steuerbares Kapital bei verdecktem Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um den Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt (Art. 103 StG). Das verdeckte Eigenkapital ist den Reserven zuzurechnen und kann mit bestehenden Verlustvorträgen verrechnet werden. 

Aktiengesellschaft mit verdecktem Eigenkapital

Beispiel 1
CHF

Beispiel 2
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

55’000

55’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

10’000

-70’000

verdecktes Eigenkapital

110’000

110’000

Steuerbares Eigenkapital

275’000

195’000

4 Behandlung von eigenen Kapitalanteilen

Eigene Kapitalanteile wie z.B. eigene Aktien einer Aktiengesellschaft sind als Minusposten im Eigenkapital auszuweisen (Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR). Der Minusposten «eigene Kapitalanteile» reduziert das handelsrechtliche und damit auch das steuerbare Eigenkapital (BGer 2C 119/2018 vom 14. November 2019, E. 4).

Aktiengesellschaft mit eigenen Kapitalanteilen

Beispiel 
CHF

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

Eigene Aktien

-5’000

Steuerbares Eigenkapital

165’000

5 Steuerbares Kapital bei Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen, wie es nach den Bestimmungen für das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird (Art. 105 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 51 StG).

Steuerbares Eigenkapital bei Vereinen 

Beispiel 
CHF

Reinvermögen resp. Eigenkapital inkl. Gewinn- bzw. Verlustvortrag

100’000

./.Buchwert Liegenschaft

-500’000

+ amtlicher Wert Liegenschaft

700’000

Steuerbares Eigenkapital

300’000

 

Steuerbares Eigenkapital bei Stiftungen 

Beispiel 
CHF

Stiftungskapital 

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

./.Buchwert Liegenschaft

-500’000

+ amtlicher Wert Liegenschaft

700’000

Steuerbares Eigenkapital

370’000

6  Steuerbares Kapital bei Gesellschaften in Liquidation

Ist das Reinvermögen von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation kleiner als das steuerbare Eigenkapital (vgl. Ziffer 1), wird die Kapitalsteuer auf dem Reinvermögen erhoben. Das Reinvermögen von Gesellschaften in Liquidation wird nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen bemessen (Art. 104 StG i.V.m. Art. 51 StG).

Aktiengesellschaft in Liquidation

Beispiel 1
CHF

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

50’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

-70’000

Steuerbares Eigenkapital

80’000

7 Steuerbares Kapital bei Ermessenstaxation im Vorjahr

Wird nach einer Ermessenstaxation im Folgejahr wieder eine Steuererklärung eingereicht, ist das Eigenkapital der eingereichten Jahresrechnung (Jahr n) am Ende der Steuerperiode massgebend. Weist die Gesellschaft in der Bilanz einen Verlustvortrag aus, ist dieser beim Eigenkapital (nicht hingegen beim Gewinn) zu berücksichtigen (vgl. Ermessenstaxation - TaxInfo - Kanton Bern, Ziffer 4).

Aktiengesellschaft mit Ermessenstaxation

Ermessensveranlagung

ordentliche Veranlagung

 

Jahr n-1
CHF

Jahr n
CHF

Aktienkapital

100’000

100’000

offene Reserven

unbekannt

40’000

Verlustvortrag n-1

unbekannt

-30’000

Gewinn Jahr n

unbekannt

10’000

Steuerbares Kapital nach Ermessen

150’000

 

Steuerbares Eigenkapital

250’000

120’000

8 Nutzniessung

Bei Nutzniessung wird das steuerbare Eigenkapital um das Reinvermögen erhöht, wie es nach den Bestimmungen über das Geschäftsvermögen der natürlichen Personen berechnet wird (Art. 102 Abs. 3 StG i.V.m. Art. 51 StG).

Aktiengesellschaft mit Nutzniessung an einer Liegenschaft

Beispiel
CHF 

Aktienkapital

100’000

offene Reserven

20’000

Gewinn-/Verlustvortrag (nach Gewinnverwendung)

50’000

./.Buchwert Nutzniessung

-500’000

+ amtlicher Wert Liegenschaft in Nutzniessung

700’000

Steuerbares Eigenkapital

370’000

 

Fassung vom Jul 17, 2025

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