1 Grundsatz
Ist eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person bei einem ausländischen Vorsorgeplan angeschlossen, stellen sich in der Steuerpraxis die folgenden Fragen:
Sind laufende Beiträge an diesen Vorsorgeplan abzugsfähig und wenn ja in welchem Umfang?
Unterliegt das angesparte Vorsorgeguthaben der Vermögenssteuer?
Wie wird ein (späterer) Bezug des Guthabens besteuert?
Ausschlaggebend für die steuerliche Behandlung ist die Vergleichbarkeit des ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung (vgl. Ziffer 3).
2 Steuerliche Behandlung ausländischer Vorsorgeplan
Je nachdem, ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer schweizerischen Sozialversicherung vergleichbar ist oder nicht, ergeben sich die untenstehenden Steuerfolgen.
| Vergleichbarkeit gegeben | Vergleichbarkeit nicht gegeben |
---|---|---|
1. Abzugsfähigkeit der Beiträge an den ausländischen Vorsorgeplan | Beiträge sind abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich im Ausland unterstellt ist.* Der Umfang ist begrenzt auf die Höhe der Beiträge, welchem ein Arbeitnehmer desselben Unternehmens in gleicher Stellung an die Schweizer 1. und 2. Säule leistet oder, sofern nicht eruierbar, auf 1/3 des Bruttolohnes. Bei Säule 3a-ähnlichen Plänen ist der Umfang gesetzlich beschränkt. | Beiträge sind nicht abziehbar. |
2. vermögenssteuerliche Behandlung von Guthaben in ausländischen Vorsorgeplänen | Unterliegt nicht der Vermögensbesteuerung (Anwartschaft). | Einzelfallbeurteilung |
3. Besteuerung von Leistungen (Bezug) aus ausländischen Vorsorgeplänen (wenn Besteuerungsrecht nach DBA der Schweiz zugewiesen) | Renten: ordentliche Besteuerung im Einkommen | Renten: ordentliche Besteuerung im Einkommen |
Kapitalleistungen: Besteuerung zum Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG (vgl. Ziffer 2.2 des TaxInfo-Beitrags Berufliche Vorsorge; dies gilt auch für die Säule 3a). | Kapitalleistungen: Besteuerung zum Vorsorgetarif wenn gleichartige Kapitalabfindung gemäss Art. 19 i.V.m. 44 Abs. 1 Bst. c StG bzw. 17 Abs. 2 DBG (vgl. Ziffer 3.2 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung). |
* Ausnahmsweise sind Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung abziehbar, obwohl die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich in der Schweiz unterstellt ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019):
Es handelt sich um eine freiwillige Weiterversicherung, welche gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zulässig ist.
Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der 2. Säule vergleichbar.
Die Beiträge an die in- und ausländischen Sozialversicherungen übersteigen insgesamt nicht 35% des Bruttolohnes (Prinzip der Angemessenheit). Hierbei werden sämtliche AHV- und BVG-Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers betreffend die steuerpflichtige Person berücksichtigt. Allfällige Säule 3a - Beiträge fliessen nicht in die Berechnung ein.
3 Vergleichbarkeit eines ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung
Ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungs- bzw. Vorsorgeeinrichtung vergleichbar ist, wird anhand einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall festgestellt, wobei nachfolgende Kriterien herangezogen werden:
Erste Säule
Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat
Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ist für die Bevölkerung obligatorisch
Grundsätzlich ist jede Person beitragspflichtig
Anspruch auf Leistungen nur, wenn ein Vorsorgefall eintritt
Zweite Säule
Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat
Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans
Gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung zur Vorsorge
Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls
Kollektivität und Gleichbehandlung werden eingehalten
Biometrische Risiken (Alter/Tod/Invalidität) sind versichert
Dritte Säule
Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat
Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans
Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls
Die Beitragsleistung setzt eine Erwerbstätigkeit voraus
Die Beiträge sind in der Höhe begrenzt und nicht höher als der maximal zulässige Beitrag der schweizerischen Säule 3a
Nur Arbeitnehmerbeiträge
Die Anwendbarkeit des Vorsorgetarifs ist eine steuermindernde Tatsache. Somit obliegt es der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, dass der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungseinrichtung vergleichbar ist bzw. dass die Kapitalleistung als gleichartige Kapitalabfindung qualifiziert.
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Fassung vom 28.01.2022