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Internationale Vorsorge (ausländischer Vorsorgeplan)

1 Grundsatz

Ist eine im Kanton Bern unbeschränkt steuerpflichtige Person bei einem ausländischen Vorsorgeplan angeschlossen, stellen sich in der Steuerpraxis die folgenden Fragen:

  1. Sind laufende Beiträge an diesen Vorsorgeplan abzugsfähig und wenn ja in welchem Umfang?

  2. Unterliegt das angesparte Vorsorgeguthaben der Vermögenssteuer?

  3. Wie wird ein (späterer) Bezug des Guthabens besteuert?

Ausschlaggebend für die steuerliche Behandlung ist die Vergleichbarkeit des ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung (vgl. Ziffer 3).

2 Steuerliche Behandlung ausländischer Vorsorgeplan

Je nachdem, ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer schweizerischen Sozialversicherung vergleichbar ist oder nicht, ergeben sich die untenstehenden Steuerfolgen.

 

Vergleichbarkeit gegeben

Vergleichbarkeit nicht gegeben 

1. Abzugsfähigkeit der Beiträge an den ausländischen Vorsorgeplan

Beiträge sind abziehbar, wenn die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich im Ausland unterstellt ist.* Der Umfang ist begrenzt auf die Höhe der Beiträge, welchem ein Arbeitnehmer desselben Unternehmens in gleicher Stellung an die Schweizer 1. und 2. Säule leistet oder, sofern nicht eruierbar, auf 1/3 des Bruttolohnes.

Bei Säule 3a-ähnlichen Plänen ist der Umfang gesetzlich beschränkt.

Beiträge sind nicht abziehbar.

2. vermögenssteuerliche Behandlung von Guthaben in ausländischen Vorsorgeplänen

Unterliegt nicht der Vermögensbesteuerung (Anwartschaft).

Einzelfallbeurteilung

3. Besteuerung von Leistungen (Bezug) aus ausländischen Vorsorgeplänen (wenn Besteuerungsrecht nach DBA der Schweiz zugewiesen)

Renten:

ordentliche Besteuerung im Einkommen

Renten:

ordentliche Besteuerung im Einkommen

Kapitalleistungen:

Besteuerung zum Vorsorgetarif gemäss Art. 44 StG bzw. Art. 38 DBG  (vgl. Ziffer 2.2 des TaxInfo-Beitrags Berufliche Vorsorge; dies gilt auch für die Säule 3a).

Kapitalleistungen:

Besteuerung zum Vorsorgetarif wenn gleichartige Kapitalabfindung gemäss Art. 19 i.V.m. 44 Abs. 1 Bst. c StG bzw. 17 Abs. 2 DBG (vgl. Ziffer 3.2 des Kreisschreibens Nr. 1 der Eidg. Steuerverwaltung).
Ansonsten ordentliche Besteuerung, allenfalls Rentensatz gemäss Art. 43 StG bzw. 37 DBG (vgl. TaxInfo-Beitrag Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen (Rentensatz).

* Ausnahmsweise sind Beiträge an eine ausländische Vorsorgeeinrichtung abziehbar, obwohl die steuerpflichtige Person sozialversicherungsrechtlich ausschliesslich in der Schweiz unterstellt ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind und von der steuerpflichtigen Person nachgewiesen werden (vgl. Urteil des BGer 2C_461/2018 vom 28. Juni 2019):

  • Es handelt sich um eine freiwillige Weiterversicherung, welche gemäss Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zulässig ist.

  • Der ausländische Vorsorgeplan ist mit der 2. Säule vergleichbar.

  • Die Beiträge an die in- und ausländischen Sozialversicherungen übersteigen insgesamt nicht 35% des Bruttolohnes (Prinzip der Angemessenheit). Hierbei werden sämtliche AHV- und BVG-Beiträge des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers betreffend die steuerpflichtige Person berücksichtigt. Allfällige Säule 3a - Beiträge fliessen nicht in die Berechnung ein.

3 Vergleichbarkeit eines ausländischen Vorsorgeplans mit einer schweizerischen Sozialversicherung

Ob der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungs- bzw. Vorsorgeeinrichtung vergleichbar ist, wird anhand einer Gesamtbetrachtung im Einzelfall festgestellt, wobei nachfolgende Kriterien herangezogen werden:

Erste Säule

  • Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

  • Zugehörigkeit zur Sozialversicherung ist für die Bevölkerung obligatorisch

  • Grundsätzlich ist jede Person beitragspflichtig

  • Anspruch auf Leistungen nur, wenn ein Vorsorgefall eintritt

Zweite Säule

  • Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

  • Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans

  • Gesetzliche oder reglementarische Verpflichtung zur Vorsorge

  • Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls

  • Kollektivität und Gleichbehandlung werden eingehalten

  • Biometrische Risiken (Alter/Tod/Invalidität) sind versichert

Dritte Säule

  • Gesetzliche Anerkennung als Sozialversicherung im anderen Staat

  • Steuerliche Privilegierung des ausländischen Plans

  • Gebundenheit der Beiträge bis zum Eintritt eines Vorsorgefalls

  • Die Beitragsleistung setzt eine Erwerbstätigkeit voraus

  • Die Beiträge sind in der Höhe begrenzt und nicht höher als der maximal zulässige Beitrag der schweizerischen Säule 3a

  • Nur Arbeitnehmerbeiträge

Die Anwendbarkeit des Vorsorgetarifs ist eine steuermindernde Tatsache. Somit obliegt es der steuerpflichtigen Person nachzuweisen, dass der ausländische Vorsorgeplan mit einer Schweizer Sozialversicherungseinrichtung vergleichbar ist bzw. dass die Kapitalleistung als gleichartige Kapitalabfindung qualifiziert.

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Fassung vom 28.01.2022

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