Die AHV 21-Reform trat per 01.01.2024 in Kraft. Die Änderungen sind im Beitrag ersichtlich. Möglicherweise gelten Übergangsfristen. Weitere Informationen finden Sie im Beitrag Reform AHV 21: Übersicht
1 Grundsätze
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (KS Nr. 18) erlassen.
Für Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Dies gilt auch für selbstständig Erwerbstätige mit einem der 2. Säule unterliegenden Nebenverdienst. Massgeblich ist der Anschluss bei einer 2. Säule.
Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge:
Steuerjahr | Maximalabzug |
|---|---|
2011/2012 | CHF 6'682 |
2013/2014 | CHF 6'739 |
2015/2016 | CHF 6'768 |
2017/2018 | CHF 6'768 |
2019/2020 | CHF 6'826 |
2021/2022 | CHF 6'883 |
2023/2024 | CHF 7'056 |
2025 | CHF 7’258 |
Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des Einkommens der steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit gemäss Steuererklärung zu verstehen.
Das ergibt folgende Maximalabzüge:
Steuerjahr | Maximalabzug |
|---|---|
2011/2012 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'408 |
2013/2014 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'696 |
2015/2016 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840 |
2017/2018 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 33'840 |
2019/2020 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'128 |
2021/2022 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 34'416 |
2023/2024 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 35'280 |
2025 | 20% des Erwerbseinkommens, max CHF 36’288 |
2 Vorbezüge und Barauszahlungsgründe
2.1 Mehr als fünf Jahre vor dem Referenzalter
Das Kapital kann vor Vollendung des 60. Altersjahres ausschliesslich in folgenden Ausnahmefällen bezogen werden:
a) Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum oder Rückzahlung von bestehenden Hypotheken. Kapitalien der gebundenen Vorsorge können vorzeitig zum Erwerb von selbstbewohntem Wohneigentum bezogen werden und gelten als zusätzliches Eigenkapital. Ein Vorbezug darf alle 5 Jahre getätigt werden und kann jeweils ohne Mindestbetrag vorgenommen werden. Diese "Sperrfrist" bezieht sich auf eine Vorsorgeeinrichtung. Bestehen Vorsorgeverträge bei zwei oder mehreren Vorsorgeeinrichtungen, kann in einem Jahr ein Vorbezug aus einem Vorsorgevertrag getätigt werden (z.B. Säule 3a Konto bei Bank A), im darauffolgenden vom anderen (z.B. Säule 3a Konto bei Bank B)
b) Für den Einkauf in eine Pensionskasse (steuerneutral)
c) Bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder Wechsel der bisherigen selbstständigen Erwerbstätigkeit
d) Beim endgültigen Verlassen der Schweiz (Auswanderung)
e) Bezug einer Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung und das Invaliditätsrisiko ist nicht mit einer Zusatzversicherung abgesichert
f) Beim Tod des Vorsorgenehmenden. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung an die Begünstigten.
2.2 Ab fünf Jahre vor dem Referenzalter
Die Vorsorgeverhältnisse können ab Alter 60 bis zum Referenzalter (65 Jahre) beliebig aufgelöst werden. Bei mehreren Vorsorgeverhältnisse (z.B. Vorsorgekonto und Versicherungspolice) können sie auch in verschiedenen Steuerjahren aufgelöst werden. Mit Erreichen des Referenzalters werden die Kapitalleistungen jedenfalls fällig und ausbezahlt, wenn die Erwerbstätigkeit nicht fortgesetzt wird.
Übergangsregelung im Rahmen der AHV 21: Frauen, die bereits vor Inkrafttreten der AHV 21 Reform (vor 01.01.2024) ihr Guthaben der Säule 3a beziehen können, verlieren diesen Anspruch nicht. Hierfür verweisen wir auf die Mitteilung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 161, Rz 111 Frage 12 BV-Mitteilung (admin.ch).
2.3 Bis fünf Jahre nach dem Referenzalter
Wird auch nach dem Erreichen des Referenzalters eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, werden die Leistungen aus der Säule 3a im Zeitpunkt der definitiven Aufgabe der Erwerbstätigkeit fällig und ausbezahlt, spätestens jedoch mit Vollendung des 70. Altersjahres.
3 Besondere Situationen
3.1 Frühpensionierung oder Pensionierung
Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden. Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen Nebenerwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Nebenerwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie Rentenbezüger sind (passive Zugehörigkeit, d. h. Rentenbezug), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters bis 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("grosser Abzug"). Sind sie noch aktiv (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Leistung von Beiträgen mehr) bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert, können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich bis zu 8 Prozent des oberen Grenzbetrags nach Art. 8 Abs. 1 BVG in die Säule 3a einzahlen ("kleiner Abzug").
Beispiel:
Angaben | CHF | CHF |
|---|---|---|
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension | 120'000 |
|
Zulässiger Abzug (2023), sofern Einzahlung bis 30.06.2023 erfolgt |
| 7'056 |
|
|
|
Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2023), ohne Anschluss an 2. Säule | 10'000 |
|
Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023), sofern Einzahlung bis 31.12.2023 erfolgt |
| 2'000 |
Total abzugsberechtigte Beiträge |
| 9'056 |
3.2 Übergang von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei steuerpflichtigen Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.
Beispiel:
Angaben | CHF | CHF |
|---|---|---|
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | 120'000 |
|
Zulässiger Abzug 20%, max. 35'280 (2023) |
| 24'000 |
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (01.07.-31.12.2023), mit Anschluss an 2. Säule | 60'000 |
|
Zulässiger Abzug max. 7'056 (2023) |
| 7'056 |
Total abzugsberechtigte Beiträge |
| 31'056 |
Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Anders, wenn die Beiträge den Höchstbetrag übersteigen. In diesem Fall dürfen Beiträge nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.
3.3 Unzulässige Beiträge an die Säule 3a (Praxis ab Steuerjahr 2024)
Es dürfen pro Jahr nur die vorgeschriebenen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden. Im entsprechenden Steuerjahr werden nur Beiträge in zulässige Höhe zum Abzug zugelassen. Anschliessend erhält die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung eine schriftliche Aufforderung, das Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen. Aufgrund dieser Aufforderung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet eine Rückzahlung oder Umbruch der zu viel einbezahlten Beiträge vorzunehmen.
Bei Eintritt des Vorsorgefalles wird die gesamte Kapitalleistung besteuert, unabhängig davon, ob allenfalls auch steuerlich nicht abzugsfähige Beiträge darin enthalten sind.
Eine Berücksichtigung überhöhter Beiträge (Kürzung der zu versteuernden Kapitalleistung) kann nur verlangt werden, wenn die überhöhten Beiträge nicht vor der Kapitalauszahlung zurückgefordert werden konnten.
Exkurs - Vorliegen einer Bemessungslücke:
Wird mit Einsprache einzig geltend gemacht, dass Beiträge in die Säule 3a wegen einer Bemessungslücke (v.a. in den Steuerjahren 1999/2000) nicht geltend gemacht werden konnten, findet für die Kantons- und Gemeindesteuern Artikel 26 Absatz 4 StG Anwendung. Dementsprechend bleibt die Kapitalleistung im Umfang der Beiträge, die nicht haben abgezogen werden können, steuerfrei. Die auf den Beiträgen erzielten Zinsen unterliegen der Besteuerung zum Vorsorgetarif. Bei der direkten Bundessteuer werden Beiträge in die Säule 3a, die wegen einer Bemessungslücke steuerlich nicht abziehbar waren, bei der Auszahlung der Leistungen hingegen nicht von der Besteuerung ausgenommen.
3.4 Nachzahlungen in die Säule 3a (Art. 7a BVV3)
Ab dem Steuerjahr 2026 ist es möglich, zusätzlich zum ordentlichen jährlichen Beitrag, eine Nachzahlung (Einkauf) in die Säule 3a zu leisten aber nur maximal bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» des Einkaufsjahres. Dies Einkaufsbeschränkung gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.
Wichtig:
Die Beschränkung auf den «kleinen Beitrag» gilt immer, auch wenn im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, keine Beiträge in die 2. Säule geleistet wurden.
Beim Einkaufsjahr handelt es sich um das Jahr, in dem die Nachzahlung tatsächlich erfolgt.
Nachzahlungsfähige Beitragslücken können erst ab dem Steuerjahr 2025 entstehen. Deshalb sind Einkäufe für Lücken erstmals im Steuerjahr 2026 möglich für (Lücken aus 2025).
Die Voraussetzungen für den Einkauf einer Beitragslücke:
Die steuerpflichtige Person ist im Einkaufsjahr zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt (AHV-pflichtiges Einkommen)
Im Einkaufsjahr wurde/wird (mind.) der maximal zulässige, ordentliche Säule 3a-Beitrag einbezahlt
In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bestand ebenfalls eine Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a
In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, wurde keine vollständige Einzahlung des ordentlichen Beitrages geleistet (Beitragslücke)
Für den Ausgleich der Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nicht mehr als ein Einkauf zulässig (bspw. nicht die eine Hälfte im Jahr x und die andere Hälfte im Jahr x+1)
Es werden/wurden noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen
Mit einem Einkauf können Beitragslücken für mehrere Jahre ausgeglichen werden, z.B. ein Teil für das Jahr x-1 und ein Teil für das Jahr x-2, sofern in beiden Steuerjahren eine Beitragslücke besteht. Insgesamt kann im Einkaufsjahr jedoch max. ein Einkauf im Umfang des «kleinen Beitrags» erfolgen. Das gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.
Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig (vgl. Tabelle)
Steuerjahr | Mögliche Einkaufsjahre |
2025 | - |
2026 | 2025 |
2027 | 2025 - 2026 |
2028 | 2025 - 2027 |
… | … |
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, dann können grundsätzlich sowohl der getätigte Einkauf der Beitragslücke wie auch der ordentliche Jahresbeitrag für das Einkaufsjahr vollumfänglich im Einkaufsjahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
Zahlenbeispiele (mit BVG):
Steuerjahr 2026: Im Jahr 2025 wurden CHF 3'000 einbezahlt, der ordentliche Maximalbetrag wäre CHF 7'258 gewesen. Im Steuerjahr 2026 können somit CHF 4'258 aus dem Jahr 2025 nachbezahlt werden, sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2026, der ebenfalls CHF 7‘258 beträgt, bereits einbezahlt worden ist bzw. wird. Gesamthaft können im Steuerjahr somit CHF 11‘516 einbezahlt und abgezogen werden (CHF 4‘258 Nachzahlung plus CHF 7‘258 ordentlicher Beitrag).
Steuerjahr 2027: In den Jahren 2025 und 2026 wurden keine Säule 3a-Beiträge geleistet. Der ordentliche Maximalbetrag entspricht jeweils CHF 7'258. Im Steuerjahr 2027 können maximal CHF 7'258 nachgezahlt werden. Dies bedingt aber, dass der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2027 bereits einbezahlt worden ist bzw. noch einbezahlt wird. Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Idealerweise wird deshalb mit der Nachzahlung im Jahr 2027 die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 geschlossen. Alternativ kann auch die Beitragslücke aus dem Jahr 2026 geschlossen werden. Ebenfalls möglich wäre es, für die Jahre 2025 und 2026 je den hälftigen «kleinen Beitrag» (CHF 7'258: 2 = CHF 3'629) nachzuzahlen. Für den Einkauf der Beitragslücke ist aber nur ein Einkauf zulässig. Werden je CHF 3'629 für die Jahre 2025 und 2026 nachgezahlt, kann der Rest der Lücke (je CHF 7'258 - CHF 3'629 = CHF 3’629) nicht mehr nachgezahlt werden.
Zahlenbeispiel (Selbstständigerwerbende ohne BVG, massgebendes Einkommen CHF 75’000):
Steuerjahr 2026: Im Jahr 2025 wurden CHF 5’000.00 einbezahlt. Zulässig gewesen wäre eine Einzahlung von CHF 15’000.00 (20 Prozent des massgebenden Einkommens von CHF 75’000). Maximaler Einkaufsbetrag für das Jahr 2025 im Jahr 2026: CHF 7’258.00, weil die tatsächliche Differenz von CHF 10’000.00 (CHF 15'000 – CHF 5’000= CHF 10'000) höher ist als der «kleine Beitrag" des Jahres 2026.
Ausserdem ist zu beachten:
Die Nachzahlungen werden durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung genehmigt. Dazu muss der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin den Einkauf der Einrichtung mit folgenden Angaben schriftlich beantragen:
Höhe des beantragten Einkaufs;
Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;
Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bereits geleistet wurden.
Die Vorsorgenehmerin/der Vorsorgenehmer muss im Antrag bestätigen, dass sie:
im Einkaufsjahr den ordentlichen Beitrag vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe
in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat
für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat
noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen hat.
Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so genehmigen und bescheinigen die Vorsorgeeinrichtungen die erbrachten Beiträge.
Weitere Informationen: Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a
3.5 Säule 3a zwischen Alter 65 und 70
Beispiel:
Eine steuerpflichtige Person ist älter als 65 Jahre aber unter 70 Jahre alt und arbeitet auch nach Erreichen des Rentenalters 65 weiter zum bisherigen Lohn von CHF 120’000. Im Lohnausweis werden keine Beiträge an die 2. Säule mehr ausgewiesen. Der Bezug der 2. Säule wurde aufgeschoben (noch keine Rente oder Kapitalbezug erfolgt). Kann die steuerpflichtige Person diesfalls den grossen Säule 3a-Abzug geltend machen (20% von CHF120'000) oder weiterhin nur den kleinen Säule 3a-Abzug?
Leistet der/die Vorsorgenehmer/in keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung, weil das ordentliche AHV-Rentenalter bereits überschritten wurde und ist die Person bereits Rentenbezüger/in (passive Zugehörigkeit) aber parallel dazu weiterhin unselbständig erwerbstätig, kann er/sie bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters bis zu 20 Prozent des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens 40 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG, in die Säule 3a einzahlen (grosser Säule 3a-Abzug). Ist der/die Vorsorgenehmer/in jedoch noch aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert (selbst wenn keine Beiträge mehr geleistet werden), kann er/sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des AHV-Rentenalters jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 BVG in die Säule 3a einzahlen (kleiner Säule 3a-Abzug).
Entscheidend ist somit, ob bereits eine Rente oder eine Kapitalleistung ausbezahlt wurde. Diesfalls besteht nur noch eine passive Zugehörigkeit und es kann der grosse Säule 3a-Abzug geltend gemacht werden. Besteht eine aktive Versicherung (auch wenn keine Beiträge mehr geleistet werden, wie z.B. beim blossen Aufschub), kann nur der kleine Säule 3a-Abzug gewährt werden. Dies wäre im obgenannten Eingangsbeispiel der Fall.
Vgl. Kreisschreiben der ESTV Nr. 18 (Steuerliche Behandlung der Säule 3a, Ziff. 5.6. f.)
Fassung vom 30. Okt. 2025