1 Grundsätze
Die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen ist in der gleichnamigen Verordnung (BVV3) geregelt.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV hat ein umfassendes Kreisschreiben zur steuerlichen Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a (ESTV-KS Nr. 18a vom 22. Dezember 2025) erlassen.
1.1 Personen die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören
Für Arbeitnehmende und selbstständig Erwerbstätige, die einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, beträgt der maximale jährliche Abzug 8% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG. Dies gilt auch für selbstständig Erwerbstätige mit einem der 2. Säule unterliegenden Nebenverdienst. Massgeblich ist der Anschluss bei einer 2. Säule.
Es ergeben sich damit folgende Maximalabzüge («kleiner Beitrag»):
Steuerjahr | Maximalabzug |
2011/2012 | CHF 6'682 |
2013/2014 | CHF 6'739 |
2015/2016 | CHF 6'768 |
2017/2018 | CHF 6'768 |
2019/2020 | CHF 6'826 |
2021/2022 | CHF 6'883 |
2023/2024 | CHF 7'056 |
2025/2026 | CHF 7’258 |
1.2 Personen ohne Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
Erwerbstätige steuerpflichtige Personen, die keiner Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehören, können als Beiträge an die Säule 3a jährlich bis zu 20% des Erwerbseinkommens, jedoch höchstens bis zu 40% des oberen Grenzbetrages gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG abziehen. Unter Erwerbseinkommen ist die Gesamtheit des steuerbaren Netto-Einkommens der steuerpflichtigen Person aus selbstständiger und unselbstständiger, haupt- und nebenberuflicher Erwerbstätigkeit zu verstehen (vgl. ESTV-KS Nr. 18a, Ziff. 5.5).
Das ergibt folgende Maximalabzüge («grosser Beitrag»):
Steuerjahr | Maximalabzug |
2011/2012 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'408 |
2013/2014 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'696 |
2015/2016 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'840 |
2017/2018 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 33'840 |
2019/2020 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 34'128 |
2021/2022 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 34'416 |
2023/2024 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 35'280 |
2025/2026 | 20% des Erwerbseinkommens, max. CHF 36’288 |
2 Unzulässige Beiträge
Es dürfen pro Jahr nur die gesetzlich zulässigen Maximalbeträge in die Säule 3a einbezahlt werden (Ziff. 1.1, 1.2 und 3). Zahlt eine steuerpflichtige Person höhere Beiträge in die Säule 3a ein, wird der den zulässigen jährlichen Maximalbetrag übersteigende Teil steuerlich nicht zum Abzug zugelassen. Dies wird in der Veranlagungsverfügung entsprechend dargestellt. 30 Tage nach Rechtskraft der Veranlagungsverfügung erhält die steuerpflichtige Person von der Steuerverwaltung eine schriftliche Aufforderung, ihr Vorsorgekonto bzw. die Vorsorgeversicherung bereinigen zu lassen. Aufgrund dieser Mitteilung ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, eine Rückzahlung oder Umbuchung der unzulässigen Beiträge vorzunehmen.
Werden – trotz Aufforderung – die unzulässigen Beiträge bei der Vorsorgeeinrichtung bis zu einem Leistungsbezug weder zurückgefordert noch umgebucht, unterliegen diese bei der Auszahlung der Leistung vollumfänglich der Einkommenssteuer (vgl. hierzu ausführlich: TaxInfo „Vorsorgeleistungen aus der Säule 3a“)
3 Nachzahlungen / Einkäufe (Art. 7a BVV3)
Ab dem Steuerjahr 2026 ist es möglich, zusätzlich zum ordentlichen jährlichen Beitrag, eine Nachzahlung (Einkauf) in die Säule 3a zu leisten, aber nur maximal bis zur Höhe des sogenannten «kleinen Beitrages» des Einkaufsjahres (vgl. Ziff. 1.1). Diese Einkaufsbeschränkung gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.
Wichtig:
Die Beschränkung auf den «kleinen Beitrag» (vgl. Ziff. 1.1) gilt immer, auch wenn im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, keine Beiträge in die 2. Säule geleistet wurden.
Beim Einkaufsjahr handelt es sich um das Jahr, in dem die Nachzahlung tatsächlich erfolgt.
Nachzahlungsfähige Beitragslücken können erst ab dem Steuerjahr 2025 entstehen. Deshalb sind Einkäufe für Lücken erstmals im Steuerjahr 2026 möglich (für Lücken aus 2025).
3.1 Die Voraussetzungen für den Einkauf in eine Beitragslücke
Die steuerpflichtige Person ist im Einkaufsjahr zur Einzahlung in die Säule 3a berechtigt (AHV-pflichtiges Einkommen).
Im Einkaufsjahr wird der maximal zulässige, ordentliche Säule 3a-Beitrag einbezahlt.
In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bestand ebenfalls eine Berechtigung zur Einzahlung in die Säule 3a.
In den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, wurde keine vollständige Einzahlung des ordentlichen Beitrages geleistet (Beitragslücke).
Für den Ausgleich der Beitragslücke eines bestimmten Jahres ist nur ein einmaliger Einkauf zulässig (bspw. nicht die eine Hälfte im Jahr x und die andere Hälfte im Jahr x+1).
Es wurden noch keine Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 1 BVV3 aus der Säule 3a bezogen.
Mit einem Einkauf können Beitragslücken für mehrere Jahre ausgeglichen werden, z.B. ein Teil für das Jahr x-1 und ein Teil für das Jahr x-2, sofern in beiden Steuerjahren eine Beitragslücke besteht. Insgesamt kann im Einkaufsjahr jedoch max. ein Einkauf im Umfang des «kleinen Beitrags» erfolgen. Das gilt insbesondere auch für Selbständigerwerbende ohne Anschluss an eine Pensionskasse.
Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig.
Steuerjahr | Nachzahlungen für folgende Jahre möglich |
2025 | - |
2026 | 2025 |
2027 | 2025 - 2026 |
2028 | 2025 - 2027 |
… | … |
2036 | 2026 - 2035 |
Sind die erwähnten Voraussetzungen erfüllt, dann können grundsätzlich sowohl der getätigte Einkauf in die Beitragslücke wie auch der ordentliche Jahresbeitrag für das Einkaufsjahr vollumfänglich im Einkaufsjahr vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
3.1.1 Zahlenbeispiele (mit BVG):
Steuerjahr 2026:
Im Jahr 2025 wurden CHF 3'000 einbezahlt, der ordentliche Maximalbetrag wäre CHF 7'258 gewesen. Im Steuerjahr 2026 können somit CHF 4'258 aus dem Jahr 2025 nachbezahlt werden, sofern zusätzlich der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2026, der ebenfalls CHF 7‘258 beträgt, bereits einbezahlt worden ist bzw. wird. Gesamthaft können im Steuerjahr somit CHF 11‘516 einbezahlt und abgezogen werden (CHF 4‘258 Nachzahlung plus CHF 7‘258 ordentlicher Beitrag).
Steuerjahr 2027:
In den Jahren 2025 und 2026 wurden keine Säule 3a-Beiträge geleistet. Der ordentliche Maximalbetrag entspricht jeweils CHF 7'258. Im Steuerjahr 2027 können maximal CHF 7'258 nachgezahlt werden. Dies bedingt aber, dass der ordentliche Maximalbetrag des Jahres 2027 bereits einbezahlt worden ist bzw. noch einbezahlt wird. Einkäufe in die Säule 3a sind längstens 10 Jahre rückwirkend zulässig. Idealerweise wird deshalb mit der Nachzahlung im Jahr 2027 die Beitragslücke aus dem Jahr 2025 geschlossen. Alternativ kann auch die Beitragslücke aus dem Jahr 2026 geschlossen werden. Ebenfalls möglich wäre es, für die Jahre 2025 und 2026 je den hälftigen «kleinen Beitrag» (CHF 7'258 : 2 = CHF 3'629) nachzuzahlen. Für den Einkauf der Beitragslücke ist aber nur ein Einkauf zulässig. Werden je CHF 3'629 für die Jahre 2025 und 2026 nachgezahlt, kann der Rest der Lücke (je CHF 7'258 - CHF 3'629 = CHF 3’629) nicht mehr nachgezahlt werden.
3.1.2 Zahlenbeispiel (Selbstständigerwerbende ohne BVG, massgebendes Einkommen CHF 75’000):
Steuerjahr 2026:
Im Jahr 2025 wurden CHF 5’000 einbezahlt. Zulässig gewesen wäre eine Einzahlung von CHF 15’000.00 (20 Prozent des massgebenden Einkommens von CHF 75’000). Der maximale Einkaufsbetrag für das Jahr 2025 im Jahr 2026 beträgt CHF 7’258. Obwohl die tatsächliche Differenz CHF 10’000 (CHF 15'000 – CHF 5’000= CHF 10'000) ausmacht, kann nur der «kleine Beitrag" des Jahres 2026 eingekauft werden.
3.2 Einkauf muss durch die zuständige Vorsorgeeinrichtung genehmigt werden
Der Vorsorgenehmer/die Vorsorgenehmerin muss den Einkauf bei der Vorsorgeeinrichtung mit folgenden Angaben schriftlich beantragen:
Höhe des beantragten Einkaufs;
Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll und in welcher Höhe diese ausgeglichen werden soll;
Höhe der Beiträge, die in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, bereits geleistet wurden.
Die Vorsorgenehmerin/der Vorsorgenehmer muss im Antrag bestätigen, dass sie:
im Einkaufsjahr den ordentlichen Beitrag vollständig entrichtet hat, unter Angabe der Beitragshöhe;
in den Jahren, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, ein AHV-pflichtiges Einkommen erzielt hat;
für die Jahre, für die eine Beitragslücke ausgeglichen werden soll, noch keinen Einkauf vorgenommen hat;
noch keine Altersleistungen aus der Säule 3a bezogen hat.
Sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, so genehmigen und bescheinigen die Vorsorgeeinrichtungen die erbrachten Beiträge.
Weitere Informationen finden hierzu Sie auf der Website des Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV).
4 Besondere Situationen
4.1 Frühpensionierung oder Pensionierung
Nach erfolgter Frühpensionierung oder Pensionierung darf grundsätzlich nicht mehr in die gebundene Vorsorge 3a eingezahlt werden.
Üben die Frühpensionierten oder die Pensionierten aber einen (Neben-)Erwerb mit einem AHV/IV-pflichtigen Erwerbseinkommen aus, können sie weiterhin in die Säule 3a einzahlen. Leisten sie keine Beiträge mehr in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule, weil sie eine Rente beziehen (passive Zugehörigkeit), so können sie bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich die unter Ziffer 1.2 genannten Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen («grosser Beitrag»).
Sind sie noch aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule versichert (d. h. noch kein Rentenbezug, aber allenfalls auch keine Zahlung von Beiträgen mehr in die 2. Säule), können sie bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters jährlich die unter Ziffer 1.1 genannten Maximalbeiträge in die Säule 3a einzahlen («kleiner Beitrag»; vgl. ESTV-KS Nr. 18a, Ziff. 5.7. Bst. f).
Beispiel:
Angaben | CHF | CHF |
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit bis Pension | 120'000 |
|
Zulässiger Abzug max. CHF 7'258 (2025), sofern Einzahlung bis 30.06.2025 erfolgte |
| 7’258 |
|
|
|
Einkommen aus selbstständiger Nebenerwerbstätigkeit nach Pension (1.7.-31.12.2025), ohne Anschluss an 2. Säule | 10'000 |
|
Zulässiger Abzug 20%, max. CHF 36’288 (2025), sofern Einzahlung bis 31.12.2025 erfolgte |
| 2'000 |
Total abzugsberechtigte Beiträge |
| 9’258 |
4.2 Übergang von selbstständiger zu unselbstständiger Erwerbstätigkeit
Bei Personen, die nicht während des ganzen Jahres einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule angehört haben, bemessen sich die Beiträge an die Säule 3a an den Maximalbeträgen. Dieser Fall tritt vor allem bei einem Wechsel von einer selbstständigen zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit (oder umgekehrt) ein.
Beispiel:
Angaben | CHF | CHF |
Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | 120'000 |
|
Zulässiger Abzug 20%, max. CHF 36’288 (2025) |
| 24'000 |
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (01.07.-31.12.2025), mit Anschluss an 2. Säule | 60'000 |
|
Zulässiger Abzug max. CHF 7’258 (2025) |
| 7'258 |
Total abzugsberechtigte Beiträge |
| 31'258 |
Da dieser Beitrag den Höchstbetrag für Vorsorgenehmer ohne 2. Säule nicht übersteigt, darf er abgezogen werden. Übersteigen die Beiträge den Höchstbetrag, dürfen sie nur bis zu diesem Betrag in die Säule 3a einbezahlt und steuerlich abgezogen werden.
Fassung vom 8 Apr 2026