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Mitwirkungspflichten

1 Gesetzliche Pflicht zur Mitwirkung

Die steuerpflichtige Person ist gesetzlich dazu verpflichtet, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 167 des Steuergesetzes, StG). Insbesondere muss sie das Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen und innert Frist einreichen, im Veranlagungsverfahren Beweismittel einreichen, Nachfragen der Steuerverwaltung beantworten und sogar Augenscheine dulden. Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen auf Verlangen der Steuerverwaltung oder im Rahmen einer Buchprüfung weiter Geschäftsbücher, Belege und Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Diese Unterlagen sind ausserdem während zehn Jahren aufzubewahren.

2 Sonderfall Berufsgeheimnis: Eingeschränkte Mitwirkungspflicht

Bei Personen, welche einem strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnis unterliegen (Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), stellt sich die Frage, wie die Mitwirkungspflichten im eigenen Veranlagungsverfahren zu erfüllen sind (bspw. Vorlegen von Geschäftsbüchern mit Mandantennamen). Diese Frage stellt sich auch für juristische Personen, welche dem Berufsgeheimnis unterstehende Personen beschäftigen.

In den vom Berufsgeheimnis geschützten Bereichen (berufliche Einnahmen und Aufwendungen aus Klientenverhältnis, Repräsentationsspesen für Kundenpflege und Kundenbewirtung, usw.) sind die Anforderungen an die Mitwirkungspflichten dann erfüllt, wenn die Nachverfolgung des Zahlungsverkehrs durch Vergleich der Konten, Buchungen und Belege möglich ist. Dafür müssen in den Buchhaltungsunterlagen die üblichen Angaben enthalten sein, wobei die Namen von Mandanten oder Patienten verdeckt und nur mit Initialen oder Codes bezeichnet werden dürfen. Deren Wohnsitz oder Sitz ist jedoch anzugeben (vgl. Ziffer 7 der MWST-Branchen-Info Nr. 18  "Rechtsanwälte und Notare").

Die Mitwirkungspflichten gelten demgegenüber uneingeschränkt in Bezug auf den allgemeinen Geschäftsbetrieb (berufliche Aufwendungen für Miete, Löhne, Versicherungen, Materialkosten, Reisespesen usw.) und für private oder geschäftliche Tätigkeiten ausserhalb des strafrechtlich geschützten Berufsgeheimnisses (Verwaltungsratstätigkeit, Vermögensverwaltung, usw., vgl. BGE 112 Ib 606 zum Umfang des Berufsgeheimnisses bei einem Rechtsanwalt).

Vom Berufsgeheimnis zu unterscheiden sind zudem Geschäftsgeheimnisse, welche auf einer privatrechtlichen Vereinbarung beruhen (bspw. zwischen Treuhändern oder Vermögensverwaltern und deren Kunden). Bei Personen, deren Schweigepflicht auf einem Geschäftsgeheimnis beruht, gelten die Mitwirkungspflichten im eigenen Veranlagungsverfahren uneingeschränkt (vgl. BGE 92 I 393 E. la).

3 Folgen bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten

Wirkt die steuerpflichtige Person im Veranlagungsverfahren nicht mit, kann die Steuerverwaltung das steuerbare Einkommen und Vermögen nicht vollständig und richtig festlegen. Bei Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten erfolgt deshalb eine (teilweise) Ermessensveranlagung (Art. 174 StG Abs. 2) und es kann eine Busse wegen der Verletzung von Verfahrenspflichten auferlegt werden (Art. 216 StG).

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Fassung vom 01.04.2019

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