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Steuergesetzrevision 2029

1 Stand des Gesetzgebungsprozesses

15.10.2026 - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur StG-Revision 2029 eröffnet. Die Vernehmlassung läuft bis zum 15. Januar 2027.

Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2029 setzt der Regierungsrat den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung um und führt ein neues Bewertungssystem für die amtliche Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften ein. Weiter werden Vorgaben des Bundesrechts übernommen, überwiesene Vorstösse aus dem Grossen Rat behandelt (insbesondere die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Konkubinatspartnern) und einige Bedürfnisse aus der Praxis umgesetzt. Zu den geplanten Änderungen siehe Ziffer 2.

2 Überblick über die geplanten Änderungen und Neuerungen

Folgende Neuerungen im bernischen Steuergesetz sind – wo nicht anders vermerkt - per Steuerjahr 2029 geplant:

Artikel

Inhalt

Erläuterungen

Umsetzung von Bundesrecht – Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung

Art. 7 Abs. 4 

 

Erstreckung der Verlustverrechnung

Die rückwirkende Korrektur der Verrechenbarkeit mit ausländischen Betriebsstätteverlusten bei natürlichen Personen wird von sieben auf zehn Jahre erhöht.

Art. 35 Abs. 1

Erstreckung der Verlustverrechnung

Die Möglichkeit der Verlustverrechnung von Personenunternehmungen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) wird von heute sieben auf zehn Jahre erhöht.

Art. 79 Abs. 4

Erstreckung der Verlustverrechnung

Die Möglichkeit der nachträglichen Besteuerung nach Verlustübernahme bei juristischen Personen wird von sieben auf zehn Jahre erhöht.

Art. 93 Abs. 1

Erstreckung der Verlustverrechnung

Die Möglichkeit der Verlustverrechnung bei juristischen Personen wird von heute sieben auf zehn Jahre erhöht.

Art. T9-1

Anwendbarkeit Erstreckung Verlustverrechnung

Die neue Verlustverrechnungsdauer soll erst für Verluste anwendbar sein, die nach der Steuerperiode 2020 entstanden sind.

Umsetzung von Bundesrecht – Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (vgl. dazu auch Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung Eigenmietwert)

Art. 16 Abs. 3 Bst. b

 

 

Besteuerung nach dem Aufwand

Aufgrund des Wegfalls der Eigenmietwertbesteuerung entspricht eine der Mindestbesteuerungsgrundlagen bei der Aufwandbesteuerung neu dem siebenfachen «von der zuständigen Behörde festgelegten Mietwert», statt dem siebenfachen Eigenmietwert.

Art. 25

Eigenmietwertbesteuerung

Da der «Eigenmietwert» zukünftig nicht mehr existiert, ist er als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu streichen.

Art. 36

Grundstückskosten

Neuregelung (Totalrevision) des gesamten Artikels aufgrund der neuen rechtlichen Möglichkeit bei der Abziehbarkeit von Grundstückskosten.

Art. 38 Abs. 1 Bst. a

Schuldzinsen (alt)

Schuldzinsen hier gelöscht und in den neuen Artikel 38b verschoben.

Art. 38b

Schuldzinsen (neu)

Neuregelung der Abziehbarkeit der Schuldzinsen.

Art. 66 Abs. 3

Vermögenssteuerbremse

Anpassung der vom relevanten Vermögensertrag abziehbaren Kosten aufgrund des Systemwechsels.

Art. 74 Abs. 1 Bst. f und f1

Ausführungsbestimmungen

Auflistung der neuen Ausführungsbestimmungen.

Art. 134

Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer

Anpassung der Formulierung ans StHG ohne materielle Änderung.

Art. 142 Abs. 3

Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer

Anpassung der als Anlagekosten ausgeschlossenen Grundstückskosten aufgrund des Systemwechsels.

Art. T9-2

Ersterwerberabzug, Übergangsregelung

Der Ersterwerberabzug kommt in beschränktem Umfang auch Personen zu, welche vor 2029 die Voraussetzungen erfüllen.

Umsetzung NewAB

Art. 3 Abs. 2

 

Zuständigkeit des Grossen Rates

Zur Vereinfachung der amtlichen Bewertung wird die Zuständigkeit des Grossen Rates zur Anordnung einer Allgemeinen Neubewertung aufgehoben. Stattdessen wird neu in Art. 182 definiert, wann eine Allgemeine Neubewertung durchzuführen ist.

Art. 54

Wertarten bei der amtlichen Bewertung

Aufgrund der neuen Bewertungsmethode sind die Begriffsumschreibungen geringfügig anzupassen. 

Art. 56 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 und 5

Bewertungsgrundsätze

Aktualisierung aufgrund von NewAB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Unzulässigkeit der Berücksichtigung der Liegenschaftssteuer)

Art. 58

Unüberbautes Land

Neue, direktere Bewertungsmethode.

Art. 61

Baurecht

Neue, direktere Bewertungsmethode.

Art. 180

Zuständigkeiten

Veränderte Zuständigkeiten der Steuerverwaltung, der Gemeinden und des Regierungsrates bei der amtlichen Bewertung.

Art. 180a

Datenbekanntgabe und Meldepflicht der GVB

Diese Bestimmung wird neu eingeführt. Sie ist die Grundlage dafür, dass die Steuerverwaltung die notwendigen Daten der GVB für das neue Bewertungssystem erhält.

Art. 182

Periodische Neubewertungen

Periodische Neubewertung alle fünf Jahre lösen die bisherigen Allgemeinen Neubewertungen ab.

Art. 183

Individuelle Neubewertungen

Der bisherige, umfassende Katalog der ausserordentlichen Neubewertungsgründe wird durch eine vereinfachte Norm ersetzt, welche alle bisherigen Gründe umfasst.

Art. 215 Abs. 1

Ausführungsbestimmungen

Auflistung der neuen Ausführungsbestimmungen.

T9-3

Übergangsbestimmung bei der Neueinführung von NewAB

Rechtsbeständigkeit der bis zum 31. Dezember 2028 festgesetzten amtlichen Werte bis zur ersten periodischen Neubewertung nach neuem System.

Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften

Art. 257

Fakultative Gemeindesteuern

Aufnahme der neuen Steuer in den Katalog der Gemeindesteuern und dem amtlichen Wert als Bemessungsgrundlage.

Art. 262a

Steuerobjekt der besonderen Liegenschaftssteuer

Definition der überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften als Steuerobjekt.

Art. 262b

Steuerpflicht

Definition der steuerpflichtigen natürlichen Personen.

Art. 262c

Steuerberechnung

Verweis auf ordentliche Liegenschaftssteuer.

Art. 262d

Steuersatz

Kompetenz, Periodizität und Maximalsatz.

Art. 262e

Verfahren

Verweis auf ordentliche Liegenschaftssteuer.

Art. 270

Grundpfandrecht

Einführung gesetzliches Grundpfandrecht zu Gunsten der Gemeinde (ebenso im EG-ZGB).

Anpassungen an Bedürfnisse der Praxis

Art. 40 Abs. 6

Abzug für bescheidene Einkommen

Neu wird ausgeschlossen, dass in Fällen mit hohen abziehbaren Grundstückskosten oder Einkäufen in die zweite Säule ein Abzug für bescheidenes Einkommen gewährt wird.

Folgende Neuerung ist im bernischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz per Steuerjahr 2029 geplant:

Artikel

Inhalt

Erläuterungen

Art. 9 Abs. 1 Bst. c

 

 

Steuerbefreiung im Konkubinat

Aufgrund des überwiesenen Vorstosses (Link) werden Zuwendungen unter Konkubinatspartnern, welche seit mindestens zehn Jahren zusammenleben, neu von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.

Art. 19 Abs. 1 Bst. b

Steuerberechnung bei zehnjähriger Wohngemeinschaft

Damit der privilegierte Steuertarif für Personen, ausserhalb eines Konkubinats, die mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft gelebt haben, weiterhin gilt, wird diese Bestimmung entsprechend angepasst.

3 Erlassbestimmungen und Vortrag

Die aktuellen Entwürfe der Erlassänderung und der dazugehörige Vortrag können hier abgerufen werden: Steuergesetzrevision 2029

 

Fassung vom 15 Oct 2026

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