1 Stand des Gesetzgebungsprozesses
15.10.2026 - Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Regierungsrat hat die Vernehmlassung zur StG-Revision 2029 eröffnet. Die Vernehmlassung läuft bis zum 15. Januar 2027.
Mit der kantonalen Steuergesetzrevision 2029 setzt der Regierungsrat den Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung um und führt ein neues Bewertungssystem für die amtliche Bewertung von nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften ein. Weiter werden Vorgaben des Bundesrechts übernommen, überwiesene Vorstösse aus dem Grossen Rat behandelt (insbesondere die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Konkubinatspartnern) und einige Bedürfnisse aus der Praxis umgesetzt. Zu den geplanten Änderungen siehe Ziffer 2.
2 Überblick über die geplanten Änderungen und Neuerungen
Folgende Neuerungen im bernischen Steuergesetz sind – wo nicht anders vermerkt - per Steuerjahr 2029 geplant:
Artikel | Inhalt | Erläuterungen |
Umsetzung von Bundesrecht – Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung | ||
Art. 7 Abs. 4
| Erstreckung der Verlustverrechnung | Die rückwirkende Korrektur der Verrechenbarkeit mit ausländischen Betriebsstätteverlusten bei natürlichen Personen wird von sieben auf zehn Jahre erhöht. |
Art. 35 Abs. 1 | Erstreckung der Verlustverrechnung | Die Möglichkeit der Verlustverrechnung von Personenunternehmungen (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) wird von heute sieben auf zehn Jahre erhöht. |
Art. 79 Abs. 4 | Erstreckung der Verlustverrechnung | Die Möglichkeit der nachträglichen Besteuerung nach Verlustübernahme bei juristischen Personen wird von sieben auf zehn Jahre erhöht. |
Art. 93 Abs. 1 | Erstreckung der Verlustverrechnung | Die Möglichkeit der Verlustverrechnung bei juristischen Personen wird von heute sieben auf zehn Jahre erhöht. |
Art. T9-1 | Anwendbarkeit Erstreckung Verlustverrechnung | Die neue Verlustverrechnungsdauer soll erst für Verluste anwendbar sein, die nach der Steuerperiode 2020 entstanden sind. |
Umsetzung von Bundesrecht – Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (vgl. dazu auch Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung (Abschaffung Eigenmietwert) | ||
Art. 16 Abs. 3 Bst. b
| Besteuerung nach dem Aufwand | Aufgrund des Wegfalls der Eigenmietwertbesteuerung entspricht eine der Mindestbesteuerungsgrundlagen bei der Aufwandbesteuerung neu dem siebenfachen «von der zuständigen Behörde festgelegten Mietwert», statt dem siebenfachen Eigenmietwert. |
Art. 25 | Eigenmietwertbesteuerung | Da der «Eigenmietwert» zukünftig nicht mehr existiert, ist er als Einkommen aus unbeweglichem Vermögen zu streichen. |
Art. 36 | Grundstückskosten | Neuregelung (Totalrevision) des gesamten Artikels aufgrund der neuen rechtlichen Möglichkeit bei der Abziehbarkeit von Grundstückskosten. |
Art. 38 Abs. 1 Bst. a | Schuldzinsen (alt) | Schuldzinsen hier gelöscht und in den neuen Artikel 38b verschoben. |
Art. 38b | Schuldzinsen (neu) | Neuregelung der Abziehbarkeit der Schuldzinsen. |
Art. 66 Abs. 3 | Vermögenssteuerbremse | Anpassung der vom relevanten Vermögensertrag abziehbaren Kosten aufgrund des Systemwechsels. |
Art. 74 Abs. 1 Bst. f und f1 | Ausführungsbestimmungen | Auflistung der neuen Ausführungsbestimmungen. |
Art. 134 | Ersatzbeschaffung bei der Grundstückgewinnsteuer | Anpassung der Formulierung ans StHG ohne materielle Änderung. |
Art. 142 Abs. 3 | Aufwendungen bei der Grundstückgewinnsteuer | Anpassung der als Anlagekosten ausgeschlossenen Grundstückskosten aufgrund des Systemwechsels. |
Art. T9-2 | Ersterwerberabzug, Übergangsregelung | Der Ersterwerberabzug kommt in beschränktem Umfang auch Personen zu, welche vor 2029 die Voraussetzungen erfüllen. |
Umsetzung NewAB | ||
Art. 3 Abs. 2
| Zuständigkeit des Grossen Rates | Zur Vereinfachung der amtlichen Bewertung wird die Zuständigkeit des Grossen Rates zur Anordnung einer Allgemeinen Neubewertung aufgehoben. Stattdessen wird neu in Art. 182 definiert, wann eine Allgemeine Neubewertung durchzuführen ist. |
Art. 54 | Wertarten bei der amtlichen Bewertung | Aufgrund der neuen Bewertungsmethode sind die Begriffsumschreibungen geringfügig anzupassen. |
Art. 56 Abs. 1 Bst. d und Abs. 4 und 5 | Bewertungsgrundsätze | Aktualisierung aufgrund von NewAB und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Unzulässigkeit der Berücksichtigung der Liegenschaftssteuer) |
Art. 58 | Unüberbautes Land | Neue, direktere Bewertungsmethode. |
Art. 61 | Baurecht | Neue, direktere Bewertungsmethode. |
Art. 180 | Zuständigkeiten | Veränderte Zuständigkeiten der Steuerverwaltung, der Gemeinden und des Regierungsrates bei der amtlichen Bewertung. |
Art. 180a | Datenbekanntgabe und Meldepflicht der GVB | Diese Bestimmung wird neu eingeführt. Sie ist die Grundlage dafür, dass die Steuerverwaltung die notwendigen Daten der GVB für das neue Bewertungssystem erhält. |
Art. 182 | Periodische Neubewertungen | Periodische Neubewertung alle fünf Jahre lösen die bisherigen Allgemeinen Neubewertungen ab. |
Art. 183 | Individuelle Neubewertungen | Der bisherige, umfassende Katalog der ausserordentlichen Neubewertungsgründe wird durch eine vereinfachte Norm ersetzt, welche alle bisherigen Gründe umfasst. |
Art. 215 Abs. 1 | Ausführungsbestimmungen | Auflistung der neuen Ausführungsbestimmungen. |
T9-3 | Übergangsbestimmung bei der Neueinführung von NewAB | Rechtsbeständigkeit der bis zum 31. Dezember 2028 festgesetzten amtlichen Werte bis zur ersten periodischen Neubewertung nach neuem System. |
Einführung einer besonderen Liegenschaftssteuer auf überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften | ||
Art. 257 | Fakultative Gemeindesteuern | Aufnahme der neuen Steuer in den Katalog der Gemeindesteuern und dem amtlichen Wert als Bemessungsgrundlage. |
Art. 262a | Steuerobjekt der besonderen Liegenschaftssteuer | Definition der überwiegend selbstgenutzten Zweitliegenschaften als Steuerobjekt. |
Art. 262b | Steuerpflicht | Definition der steuerpflichtigen natürlichen Personen. |
Art. 262c | Steuerberechnung | Verweis auf ordentliche Liegenschaftssteuer. |
Art. 262d | Steuersatz | Kompetenz, Periodizität und Maximalsatz. |
Art. 262e | Verfahren | Verweis auf ordentliche Liegenschaftssteuer. |
Art. 270 | Grundpfandrecht | Einführung gesetzliches Grundpfandrecht zu Gunsten der Gemeinde (ebenso im EG-ZGB). |
Anpassungen an Bedürfnisse der Praxis | ||
Art. 40 Abs. 6 | Abzug für bescheidene Einkommen | Neu wird ausgeschlossen, dass in Fällen mit hohen abziehbaren Grundstückskosten oder Einkäufen in die zweite Säule ein Abzug für bescheidenes Einkommen gewährt wird. |
Folgende Neuerung ist im bernischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz per Steuerjahr 2029 geplant:
Artikel | Inhalt | Erläuterungen |
Art. 9 Abs. 1 Bst. c
| Steuerbefreiung im Konkubinat | Aufgrund des überwiesenen Vorstosses (Link) werden Zuwendungen unter Konkubinatspartnern, welche seit mindestens zehn Jahren zusammenleben, neu von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. |
Art. 19 Abs. 1 Bst. b | Steuerberechnung bei zehnjähriger Wohngemeinschaft | Damit der privilegierte Steuertarif für Personen, ausserhalb eines Konkubinats, die mit der zuwendenden Person seit mindestens zehn Jahren in Wohngemeinschaft gelebt haben, weiterhin gilt, wird diese Bestimmung entsprechend angepasst. |
3 Erlassbestimmungen und Vortrag
Die aktuellen Entwürfe der Erlassänderung und der dazugehörige Vortrag können hier abgerufen werden: Steuergesetzrevision 2029
Fassung vom 15 Oct 2026