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Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen von Liegenschaften – Neue Praxis

Das Bundesgericht hat im zur amtlichen Publikation bestimmten Leiturteil 9C_271/2025 vom 22. Dezember 2025 festgehalten, dass die Grundstückgewinnsteuer bei einer gemischten Schenkung i.S.v. Art. 12 Abs. 3 Bst. a StHG vollständig aufzuschieben ist. Im Leiturteil BGE 151 II 818 hatte das Bundesgericht entschieden, dass die Kantone die Übernahme der Hypothekarschulden als Gegenleistung betrachten müssen.

Die Steuerverwaltung des Kantons Bern ändert seine bisherige Praxis aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf alle offenen Fälle wie folgt:

  • Gemischte Schenkung

    • Eine gemischte Schenkung i.S.v. Art. 131 Abs. 1 StG liegt nach bernischer Praxis vor, wenn ein Grundstück mit Schenkungswille übertragen wird und zwischen der Leistung und Gegenleistung ein offensichtliches Missverhältnis vorliegt. Ein offensichtliches Missverhältnis liegt vor, wenn die Gegenleistung höchstens dem amtlichen Wert entspricht (Art. 15 ESchG). Sobald die Gegenleistung den amtlichen Wert übersteigt, liegt keine gemischte Schenkung vor. In diesem Fall ist der Steueraufschub (Art. 131 Abs. 1 StG) ausgeschlossen.

    • Als Gegenleistung qualifizieren alle Leistungen, zu denen sich die übernehmende Person verpflichtet. Auch Hypotheken gelten als Gegenleistung. Hingegen stellt der Vorbehalt eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung – wie bereits vor Geltung der neuen Praxis – keine Gegenleistung dar.

  • Erbvorbezug

    • Ein Erbvorbezug i.S.v. Art. 131 Abs. 1 StG berechtigt zu einem Steueraufschub, sofern die Gegenleistung den amtlichen Wert nicht übersteigt.

    • Darüber hinaus wird beim Erbvorbezug nach dem Willen des bernischen Gesetzgebers der Steueraufschub gewährt, wenn die Gegenleistung ausschliesslich aus den in Art. 131 Abs. 3 StG genannten Leistungen besteht, selbst wenn diese den amtlichen Wert übersteigen.

  • Geltung der neuen Praxis

    • Die neue Praxis wird auf alle offenen Fälle angewendet. Offen sind diejenigen Fälle, die noch nicht rechtskräftig veranlagt sind.


Fassung vom 30 Jun 2026

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