Wer eine unterstützungsbedürftige, zumindest teilweise erwerbsunfähige Person finanziell unterstützt, kann den geleisteten Betrag von CHF 4’800* (Kantons- und Gemeindesteuern, Art. 40 Abs. 5 StG) bzw. CHF 6’700* (direkte Bundessteuer, Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) steuerlich zum Abzug bringen. Die Voraussetzungen der Erwerbsunfähigkeit und der Unterstützungsbedürftigkeit müssen kumulativ (beide) erfüllt sein. Dies gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern wie auch für die direkte Bundessteuer.
Damit die Unterstützungsleistung zum Abzug berechtigt, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1 Erwerbsunfähigkeit
Eine Person ist ganz oder teilweise erwerbsunfähig, wenn sie aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen oder wegen ihres Alters keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann, die es erlauben würde, den Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Unfähigkeit, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen, muss unabhängig vom eigenen Willen tatsächlich vorliegen. Der Grund für die Erwerbsunfähigkeit muss in der Person selbst und nicht in äusseren Begebenheiten liegen. Die (beschränkte) Erwerbsunfähigkeit muss von einer gewissen Dauer sein.
Minderjährige Kinder, volljährige Kinder in Erstausbildung und Personen im Rentenalter gelten als erwerbsunfähig.
Personen, die arbeitslos sind, eine Zweitausbildung oder eine Weiterbildung absolvieren oder Betreuungspflichten wahrnehmen, gelten nicht als erwerbsunfähig.
2 Unterstützungsbedürftigkeit
Unterstützungsbedürftigkeit liegt vor, wenn das Einkommen und Vermögen einer Person nicht ausreicht, um ihren Unterhaltsbedarf zu decken. Unterstützungsbedürftig ist eine Person, wenn:
1) ihr Gesamtjahreseinkommen folgende Grenzwerte nicht übersteigt:
Alleinstehend: CHF 20’000
Verheiratet: CHF 28’000 (gemeinsam)
Zuschlag pro unterhaltenes Kind, für welches der Kinderabzug bzw. der Unterstützungsabzug geltend gemacht werden kann: CHF 2'000 (CHF 1'000 bei ½ Abzug).
2) ihr Reinvermögen (Vermögen vor Abzug der Sozialabzüge) weniger als CHF 50'000 beträgt.
Minderjährige Kinder gelten als unterstützungsbedürftig, wenn die unterhaltsverpflichteten Eltern unterstützungsbedürftig sind. Personen, die Sozialhilfe beziehen, gelten steuerlich als unterstützungsbedürftig. Personen, die Ergänzungsleistungen beziehen, gelten steuerlich nicht als unterstützungsbedürftig.
Berechnung:
Für die Berechnung der Unterstützungsbedürftigkeit wird auf die kantonalen Verhältnisse abgestellt. Massgebend für die Berechnung ist folgendes Gesamtjahreseinkommen:
Reineinkommen (Einkommen vor Abzug der Sozialabzüge) inkl. Ersatzeinkünfte, Stipendien und der erhaltenen Unterstützungsleistung
(steuerfreie) Einkommen wie Ergänzungsleistungen, Fürsorgeleistungen, etc.
Nicht hinzugerechnet werden
Hilflosenentschädigung, da sie Schadenersatzcharakter hat
Kinderalimente für volljährige Kinder
Hat die unterstützte Person steuerlich abziehbare Krankheitskosten getragen, können diese selbst getragenen Krankheitskosten von der Berechnung noch abgezogen werden. Die steuerlich abziehbaren Krankheitskosten sind nachzuweisen (Nachweis z.B. mit der Veranlagungsverfügung der unterstützten Person).
3 Leistungen in Höhe des Abzuges
Der Abzug ist erst möglich, wenn die Höhe der Unterstützungsleistungen die Höhe des Abzuges erreicht. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssen die bezahlten Leistungen CHF 4’800* betragen. Bei der direkten Bundessteuer müssen die Leistungen CHF 6’700* betragen.
Werden weniger als CHF 4’800* bzw. CHF 6’700* bezahlt, kann kein – auch kein gekürzter Abzug – gewährt werden.
Der Unterstützungsabzug wird für jede unterstützte Person gewährt. Dies gilt auch bei Ehegatten. Erfüllt nur ein Ehegatte die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges, kann die steuerpflichtige Personen einen Abzug geltend machen, wenn sie in der Höhe des Abzuges Leistungen erbracht hat. Erfüllen beide Ehegatten die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges, kann die steuerpflichtige Person einen Abzug geltend machen, wenn sie in der Höhe eines Abzuges Leistungen an die Ehegatten erbringt. Die Leistung ist nicht rechnerisch auf beide Ehegatten aufzuteilen. Leistet sie im Umfang der doppelten Abzüge (CHF 9’600* Kanton und CHF 13’400* Bund), können zwei Abzüge geltend gemacht werden.
4 Nachweispflicht
Wer die Unterstützungsleistungen abziehen will, muss nachweisen, dass sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind: Namentlich,
dass die unterhaltene Person zumindest (teilweise) erwerbsunfähig war;
dass die unterhaltene Person finanziell unterstützungsbedürftig war;
und dass Unterhaltsleistungen in der geforderten Höhe tatsächlich geleistet wurden (z.B. Zahlungsbeleg, Kontoauszug usw.).
Barbezüge von Konten oder Bargeldübergaben stellen keinen Nachweis für geleistete Zahlungen dar.
5 Ausschlussgrund
Der Abzug ist ausgeschlossen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG) :
für eigene Kinder, für die der Kinderabzug gewährt wird
für den Ehegatten/Ehegattin bzw. Konkubinatspartner/partnerin.
6 Zusammenfassung
Unterstützungsabzug möglich?
Sachverhalt | Abzug für die steuerpflichtige Person | |
---|---|---|
| Bund | Kanton |
Die unterstützte Person ist Rentnerin. Sie verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000 |
6’700 |
4’800* |
Die unterstützte Person ist Rentnerin. Sie verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 5'000 |
0 |
4’800* |
Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Erstausbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000 |
6’700* |
4’800* |
Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Weiterbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 15'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000 |
0 |
0 |
Die unterstützte Person ist der volljährige Neffe. Er absolviert eine Erstausbildung. Er verfügt über ein Reineinkommen von CHF 25'000 und hat kein Vermögen. Nachweislich bezahlte Leistungen von CHF 10'000 |
0 |
0 |
7 Spezialfälle
7.1 Unterstützungsabzug für volljährige Kindern
Wer keinen Kinderabzug geltend machen kann und Leistungen mindestens in der Höhe von CHF 4’800* (Kanton) bzw. CHF 6’700* (Bund) an seine volljährigen Kinder in Erstausbildung erbracht hat, kann den Unterstützungsabzug für volljährige Kinder in Erstausbildung geltend machen.
Weitere Informationen: Merkblatt 12 für Familienkonstellationen
Grosseltern, welche für den Unterhalt der Enkelkinder aufkommen, können den Unterstützungsabzug beanspruchen, sofern die unterhaltsverpflichteten Eltern selbst unterstützungsbedürftig sind und keinen Kinderabzug beanspruchen. Gleiches gilt auch für Pflegeeltern, welche für den Unterhalt der Pflegekinder aufkommen. Nicht abziehbar sind Aufwendungen, welche den Pflegeeltern ersetzt werden.
Weitere Informationen: Pflegeentschädigungen
7.2 Leistungen an Personen im Ausland
Lebt die unterstützte Person im Ausland, gelten grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen. Aufgrund unterschiedlicher Lebensstandards in den verschiedenen Ländern kann nicht auf die Grenzwerte der Schweiz abgestellt werden. Die Person muss im Ausland als finanziell unterstützungsbedürftig gelten. Die unterstützte Person im Ausland ist nur dann finanziell unterstützungsbedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen.
Unterstützte Personen, welche im Ausland wohnen und dort das ordentliche Rentenalter erreicht haben, gelten als erwerbsunfähig.
An den Nachweis dieser Voraussetzungen (Erwerbsunfähigkeit, finanzielle Bedürftigkeit und Zahlungsnachweis der Leistungen) werden hohe Anforderungen gestellt (VGE 100.2021.93/94 vom 27.01.2022). Als Beweismittel können unter anderem die ausländische Steuerveranlagung, Lohnausweise, Mietverträge, Arztzeugnisse, amtliche Dokumente betreffend die finanziellen Verhältnisse usw. dienen. Aus den vorgelegten Belegen muss die Identität der steuerpflichtigen Person eindeutig hervorgehen. Insbesondere wird ein Beweis dafür verlangt, dass die unterstützte Person die fragliche Zahlung tatsächlich erhalten hat (grundsätzlich durch Vorlage von Bank- oder Postbelegen).
7.3 Asylsuchende Personen
Asylsuchende Personen gelten als erwerbsunfähig, sofern sie aus ausländerrechtlichen Gründen keiner Arbeit nachgehen dürfen. Damit besteht faktisch eine vergleichbare Zwangssituation, welche sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dieser ausländerrechtlichen Arbeitseinschränkung haben sich Asylsuchende regelmässig nicht freiwillig unterstellt.
Personen mit einer anderen Staatsangehörigkeit, welche in der Schweiz aufgrund ausländerrechtlichen Bestimmungen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen können (keine Arbeitsbewilligung, Aufenthalt zu Studienzwecken usw.), gelten in der Regel nicht als erwerbsunfähig.
7.4 Über die Abzüge hinausgehende Leistungen an Personen mit behinderungsbedingten Kosten
Selbst wenn die Unterstützungsleistungen mehr als die Höhe des Abzuges betragen, können nur die gesetzlich vorgesehenen Beträge von CHF 4’800* (Kanton) bzw. CHF 6’700* (Bund) abgezogen werden.
Ausnahme:
Handelt es sich bei den darüberhinausgehenden getragenen Kosten um behinderungsbedingte Kosten im Sinn von Art. 38 Abs. 1 Bst. i StG bzw. Art. 33 Abs. 1 Bst. hbis DBG, können die weiteren Kosten als behinderungsbedingte Kosten betreffend die unterstützte Person abgezogen werden. Die Voraussetzungen des Unterstützungsabzuges müssen erfüllt sein. Diese behinderungsbedingten Kosten sind nur in dem Umfang abzugsfähig, in dem sie den Unterstützungsabzug übersteigen.
Weitere Informationen: Behinderungsbedingte Kosten
7.5 Dauernd pflegebedürftige Personen oder Heimbewohner
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern ist der Unterstützungsabzug auch zulässig für Leistungen an Nachkommen (Kinder, Grosskinder) und die Eltern, die dauernd pflegebedürftig sind oder auf Kosten der steuerpflichtigen Person in einem Pflegeheim oder an einem Pflegeplatz sind. In diesem Fall ist der Abzug ohne Einkommens- und Vermögensgrenzwerte zulässig.
Eltern, die für ihr Kind nicht bereits den Kinderabzug geltend machen, können bei dauernder Pflegebedürftigkeit des Kindes einen Unterstützungsabzug beanspruchen.
Lebt die steuerpflichtige Person mit der unterstützungsbedürftigen Person (Eltern, Nachkommen) im selben Haushalt, findet der Verheiratetentarif Anwendung (Bund und Kanton).
Beispiele:
| CHF | Bund | Kanton |
1. nachweislich bezahlte Leistungen | 10'000 |
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| 6’700* | 4’800* |
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| 3’300 | 5’200 |
| CHF | Bund | Kanton |
2. nachweislich bezahlte Leistungen
| 5'000 |
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| 0 | 4’800* |
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| 0 | 200 |
| CHF | Bund | Kanton |
3. nachweislich bezahlte Leistungen an Kind im Pflegeheim, ohne finanziellen Unterstützungsbedarf
| 12'000 |
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| 0 | 4’800* |
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| 0 | 7’200 |
* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr
Fassung vom 19. Dez. 2024