Hinweis:
Steuerlich wird zwischen «ehrenamtlichen Tätigkeiten» und «Miliztätigkeiten» unterschieden. Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für ehrenamtliche Tätigkeiten. Informationen zu Miliztätigkeiten finden Sie hier:
Entschädigungen für Miliztätigkeiten
1 Was sind ehrenamtliche Tätigkeiten?
Ehrenamtliche Tätigkeiten sind freiwillig geleistete Arbeiten, die nicht dem Zweck dienen, Einkommen zu erzielen.
Sie werden meistens nicht oder nur symbolisch entschädigt. Die Entschädigungen ersetzen im wesentlichen Spesen, die aufgrund der ehrenamtlichen Tätigkeit angefallen sind. Tätigkeiten, die aufgrund eines individuellen Arbeitsvertrages oder mittels Honorarvereinbarung entschädigt werden, gelten steuerlich nur dann als «Ehrenamtliche Tätigkeiten», wenn die ausbezahlte Entschädigung eindeutig überwiegend der Deckung angefallener Spesen (z.B. Fahrkosten für Trainings-, Versammlungs- und Matchbesuche, Materialkosten, Verpflegungskosten, Kosten für Handy, Drucker und Internet etc.) dient. Keine ehrenamtliche Tätigkeit liegt vor, wenn zwar für eine (gemeinnützige) Institution gearbeitet wird, dafür aber ein dem Arbeitspensum entsprechendes, marktübliches Gehalt bezahlt wird.
Ehrenamtliche Tätigkeiten werden typischerweise für gemeinnützige Institutionen/Stiftungen und Organisationen mit ideellem Zweck (z.B. Sport,- Musik- oder Ortsvereine) geleistet.
Hierzu zählen insbesondere die ehrenamtliche Tätigkeit in
Sport- und Schützenvereinen im Bereich des Breitensports
Musikvereinen
regionalen Jugendfreizeitorganisationen (z.B. Pfadi, Jungwacht, Blauring, Jungschar)
regionalen Organisationen zur Unterstützung von Menschen im Alter oder mit körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung
regionalen Ortsvereinen
regionalen Hilfswerken (wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit) mit regionaler, nationaler oder internationaler Tätigkeit und Organisationen zur Unterstützung von Geflüchteten
regionalen Tier- oder Umweltschutzorganisationen (wegen Gemeinnützigkeit steuerbefreit) mit regionaler, nationaler oder internationaler Tätigkeit
Die sportliche Betätigung oder das Musizieren an sich, also das blosse Teilnehmen an Trainings, Proben, Auftritten, Wettkämpfen oder Veranstaltungen gilt nicht als ehrenamtliche Tätigkeit.
2 Bescheinigung im Lohnausweis
Als steuerfreie Unkostenentschädigung wird ein Betrag von maximal CHF 3'600 pro Jahr als Spesen akzeptiert. Eine zusätzliche Entschädigung effektiver Spesen ist nicht zulässig.
Wenn lediglich ein Betrag von maximal CHF 1'000 pro Jahr bezahlt wird, entfällt ausnahmsweise die Pflicht zum Ausfüllen eines Lohnausweises.
2.1 Entschädigungen von mehr als CHF 1'000 und höchstens CHF 3'600
Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 1'000 jedoch weniger als CHF 3'600 und bestehen diese Entschädigungen aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:
Die tatsächlich bezahlten Entschädigungen sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt». Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.
2.2 Entschädigungen von mehr als CHF 3’600
Erhält eine Person jährlich mehr als CHF 3'600 Entschädigungen und bestehen diese Entschädigungen aus Pauschalbeträgen oder aus Pauschalbeträgen und Sitzungsgeldern gilt das folgende:
Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis sind die gesamten Zahlungen abzüglich CHF 3'600 anzugeben. Unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises sind CHF 3'600 pauschale Entschädigungen mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt» betragsmässig auszuweisen.
2.3 Lohn und pauschale Entschädigungen
Erhält eine Person für ihre ehrenamtliche Tätigkeit einen (geringen) Lohn ist immer ein Lohnausweis auszufüllen. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis ist der Lohn anzugeben. Eine allfällige Unkostenentschädigung bis zum Betrag von CHF 3600 ist in Ziffer 13.2.3 «Übrige» mit dem Hinweis «Spesen Ehrenamt» zu deklarieren. Über den Betrag von CHF 3'600 hinausgehende Entschädigungen in jeder Höhe und Art zählen zum steuerbaren Lohn.
2.4 ausschliesslich Sitzungsgelder
Als Sitzungen gelten nur Zusammenkünfte von Personen zu organisatorischen Zwecken an einem gemeinsamen Ort. Anlässe, Trainings, Proben, Auftritte oder Wettkämpfe gelten nicht als Sitzungen.
2.4.1 Erhält eine Person ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese pro Tag höchstens CHF 80 und pro Jahr gesamthaft mehr als CHF 1'000 muss ein Lohnausweis ausgestellt werden.
Die gesamthaft gezahlten Sitzungsgelder sind unter Ziffer 13.2.3 des Lohnausweises betragsmässig anzugeben sowie die Anzahl der Sitzungen. Unter Ziffer 1 ist der Betrag 0 als steuerbares Einkommen auszuweisen.
2.4.2 Erhält eine Person ausschliesslich Sitzungsgelder und betragen diese pro Tag mehr als CHF 80 und pro Jahr gesamthaft mehr als CHF 1'000 muss ein Lohnausweis ausgestellt werden. Es gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 2.1 und Ziff. 2.2.
2.5 effektive Spesenzahlung gemäss Musterspesenreglement
Das Musterspesenreglements für Non-Profit-Unternehmen bestimmt folgende Einzelfallpauschalen:
a. Mittagessen: maximal CHF 30
b. Abendessen: maximal CHF 35
c. Benutzung des Privatwagens: maximal 70 Rappen pro Kilometer
d. Kleinspesen gegen Beleg oder pro Tag maximal CHF 20 und pro Jahr maximal CHF 1'000.
Wenn nur effektive Spesen gegen Beleg oder im Umfang der vorgenannten Einzelfallpauschalen erstattet werden und keine weiteren Zahlungen (Lohn/Entschädigungen) erfolgen, muss kein Lohnausweis ausgestellt werden.
Wird ein Lohn ausgezahlt und zusätzlich effektive Spesen gegen Beleg oder im Umfang der vorgenannten Einzelfallpauschalen erstattet, ist immer ein Lohnausweis auszustellen. Unter Ziffer 1 im Lohnausweis ist der Lohn anzugeben und unter Ziffer 13.1.1 ein Kreuz (X) zu setzen. Werden die Einzelfallpauschalen überschritten, gelten für diesen Fall die Ausführungen unter Ziff. 2.3.
3 Deklaration in der Steuererklärung
Die in Ziffer 1 genannten Organisationen stellen gemäss den vorgenannten Regelungen einen Lohnausweis aus.
Der im Lohnausweis ausgewiesene Nettolohn (Ziffer 11 des Lohnausweises) ist in der persönlichen Steuererklärung als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (Nebenerwerb) zu deklarieren.
Gleichzeitig kann der Berufskostenabzug für Nebenerwerbstätigkeit geltend gemacht werden oder die effektiven Kosten, die aufgrund der Tätigkeit entstandensind und die nicht als Spesen abgegolten wurden.
Ist unter Ziffer 11 des Lohnausweises der Betrag 0 als Nettolohn ausgewiesen, muss in der persönlichen Steuererklärung nichts deklariert werden.
Fassung vom May 13, 2025