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Übertretungen im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen oder wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, macht sich strafbar (Art. 220 StG;). Strafbar ist auch der Versuch. Die Busse beträgt bis zu CHF 10‘000, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu CHF 50‘000.

Mit einer Selbstanzeige besteht die Möglichkeit, der Strafverfolgung und damit einer Busse zu entgehen (straflose Selbstanzeige). Voraussetzung für die Straflosigkeit ist allerdings, dass die Steuerbehörde im Zeitpunkt der Selbstanzeige von der Widerhandlung noch keine Kenntnis hat und die steuerpflichtige Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt. Straflos ist schliesslich nur die erstmalige Selbstanzeige.

Weitere Beiträge zum Steuerstrafrecht: 
Steuerstrafrecht: Übersicht

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Fassung vom 21.09.2017

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