1 Abzugsfähigkeit von Mitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen (Spenden)
Natürliche Personen können Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen (Spenden) an politische Parteien abziehen. Der Abzug ist auf CHF 5’300* (Kantons- und Gemeindesteuern) bzw. CHF 10’600* (direkte Bundessteuer) pro Person begrenzt.
Bis und mit Steuerjahr 2022 gilt: Bei Ehepaaren können beide je einen Abzug bis zum Maximalbetrag vornehmen. Ab dem Steuerjahr 2023 gilt dies nur noch für die Kantons- und Gemeindesteuern, bei der direkten Bundessteuer wird der Abzug auch für Ehepaare auf maximal CHF 10’600* beschränkt (keine doppelte Geltendmachung möglich).
Für einen Abzug muss die Partei eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Die Partei ist im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR) eingetragen (siehe Liste "Registrierte Parteien").
Die Partei ist in einem kantonalen Parlament vertreten.
Die Partei hat in einem Kanton bei den letzten Wahlen mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht.
Steuerlich abziehbar sind nur Spenden an politische Parteien selbst. Solche Spenden sind auch dann abziehbar, wenn mit der Spende der gewünschte Verwendungszweck angegeben wird (z.B. zur Unterstützung eines/einer bestimmten Kandidierenden, Finanzierung eines Abstimmungskampfes). Die Kandidierenden können den Abzug jedoch nicht beanspruchen, wenn ihre Parteispenden direkt wieder ihnen selbst zufliessen oder (hauptsächlich) für den eigenen Wahlkampf verwendet werden. Dies käme einer indirekten Finanzierung der eigenen Wahlkampfkosten gleich, was steuerlich nicht abzugsfähig ist.
Steuerlich nicht abziehbar sind Spenden direkt an einzelne Kandidierende. Ebenfalls nicht abzugsfähig sind Spenden an politische Organisationen - in der Regel Vereine wie Abstimmungs-, Wahlkampf-, Initiativ- oder überparteiliche Komitees etc.. Dies gilt auch dann, wenn eine politische Partei an der Organisation beteiligt ist.
2 Steuerfolgen von erhaltenen freiwilligen Zuwendungen (Spenden)
Spenden an politische Parteien zur Unterstützung von bestimmten Kandidierenden oder einer bestimmten Gruppe von Kandidierenden lösen bei den Kandidierenden keine Steuerfolgen aus.
Spendengelder von Privatpersonen (aus dem Privatvermögen) gelten bei Kandidierenden sowie politischen Organisationen wie Wahlkampfkomitees grundsätzlich als Schenkungen. Sie sind daher weder einkommens- noch gewinnsteuerpflichtig. Dies gilt sowohl für direkt geleistete Spenden als auch für indirekte Zuwendungen, beispielsweise durch die Übernahme persönlicher Wahlkampfkosten. Überschreitet die Spende einer einzelnen Person den Freibetrag von CHF 12'000, fällt die Schenkungssteuer an. Unabhängig davon müssen erhaltende Spenden in der Steuerklärung als Schenkungen deklariert werden.
Erhaltene Spendengelder von juristischen Personen bzw. Selbstständigerwerbenden aus dem Geschäftsvermögen gelten bei den Kandidierenden sowie politischen Organisationen (z.B. Wahlkampfkomitees) als steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Ertrag.
3 Mandatsbeiträge
Mandatsbeiträge (Mandatssteuern, Parteisteuern, Mandatsabgaben, Erfolgsprämien) werden - neben den ordentlichen Mitgliederbeiträgen - von jenen Parteimitgliedern entrichtet, die ein öffentliches Amt inne haben, das sie mit Unterstützung der Partei erhalten haben (z.B. Regierungsräte, National- und Ständeräte, Richter, Grossräte).
Mandatsbeiträge gelten nicht als Berufskosten. Selbst getragene Mandatsbeiträge können jedoch wie Mitgliederbeiträge und freiwillige Zuwendungen abgezogen werden.
4 Wahlkampfkosten
Persönliche Wahlkampfkosten sind steuerlich nicht abziehbar. Das gilt sowohl bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine erstmalige Wahl wie auch bei Wahlkampfkosten im Hinblick auf eine Wiederwahl (siehe Urteil des Bundesgerichts vom 24. Mai 2016; 2C_860/2014, 2C_861/2014).
* Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beiträge nach Steuerjahr
Fassung vom 18. Juni 2026