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Steuergesetzrevision 2019

25.11.2018 Steuergesetzrevision 2019 findet keine Mehrheit 

Am 25. November 2018 hat das bernische Stimmvolk die Steuergesetzrevision 2019 mit 53.6 Prozent der Stimmen abgelehnt. Die Gewinnsteuerbelastung kann somit nicht wie in der «Steuerstrategie 2019-2022» geplant gesenkt werden und bleibt auf dem heutigen Stand von 21.64 Prozent. 

29.08.2018 Referendum gegen das Steuergesetz

Am 16. August 2018 hat das Referendumskomitee fristgerecht das Referendum eingereicht gegen den Beschluss des Grossen Rates vom 28. März 2018 über die Änderung des Steuergesetzes (StG). Die Prüfung der Unterschriftenlisten durch die Staatskanzlei hat ergeben, dass 13‘677 gültige Unterschriften eingereicht worden sind. Der Regierungsrat stellt fest, dass das Referendum zustande gekommen ist. Die Volksabstimmung findet am 25. November 2018 statt.

28.03.2018 Verabschiedung der Steuergesetzrevision 2019

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 28. März 2018 die Teilrevision des Steuergesetzes verabschiedet. Der Grosse Rat ist den Anträgen der Regierung gefolgt und hat die Gewinnsteuerbelastung von heute 21.64% per 2019 auf 20.20% und im Jahr 2020 auf 18.71% gesenkt. Auf 2021 wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Für diesen Zeitpunkt wird die Steuervorlage 17 des Bundes erwartet, auf welche dann die zweite Etappe der Steuerstrategie des Kantons abgestimmt werden soll.

Weitere Informationen:

Geschäft Nr. 2017.RRGR.18 (Änderung Steuergesetz)

Referendumsvorlage

20.11.2017 Verabschiedung der Steuergesetzrevision 2019 in erster Lesung

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat am 20. November 2017 die Teilrevision des Steuergesetzes in erster Lesung verabschiedet. Er ist dabei vollumfänglich den Anträgen der Regierung gefolgt und hat die Gewinnsteuerbelastung von heute 21.64% per 2019 auf 20.20% und im Jahr 2020 auf 18.71% gesenkt. Auf 2021 wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Für diesen Zeitpunkt wird die Steuervorlage 17 des Bundes erwartet, auf welche dann die zweite Etappe der Steuerstrategie des Kantons abgestimmt werden soll.
Weitere Informationen:

Geschäft Nr. 2017.RRGR.18 (Änderung Steuergesetz)

30.03.2017 Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zur Steuergesetzrevision 2019 - Regierung will Steuerstrategie in zwei Etappen umsetzen

Als Folge der vom Schweizer Volk abgelehnten Unternehmenssteuerreform III will der Regierungsrat die Steuerstrategie des Kantons Bern in zwei Etappen umsetzen. In einer ersten Etappe soll die Gewinnsteuerbelastung abgestuft von heute 21.64% per 2019 auf 20.20% und im Jahr 2020 auf 18.71% sinken. Auf 2021 wird der Regierungsrat die Situation neu beurteilen. Für diesen Zeitpunkt wird eine neue Steuervorlage des Bundes erwartet, auf welche die zweite Etappe der Steuerstrategie des Kantons abgestimmt werden soll. Das Vorgehen in zwei Etappen ermöglicht es, erste dringend notwendige Anpassungen an der Gewinnsteuerbelastung vorzunehmen, wobei die finanziellen Auswirkungen genau ausgewiesen werden können.

Weitere Informationen:

Medienmitteilung vom 30.03.2017
Vortrag

12.02.2017 Unternehmenssteuerreform III vom Stimmvolk abgelehnt

Das schweizerische Stimmvolk hat die Unternehmenssteuerreform III am 12. Februar 2017 mit deutlichem Mehr abgelehnt. Damit bleiben die Sondernormen für Statusgesellschaften bis auf Weiteres bestehen. Da die Sondernormen international nicht mehr akzeptiert sind, wird der Bundesrat eine neue Vorlage vorbereiten müssen. Der Zeitplan und das Inkrafttreten der neuen Vorlage sind noch offen.

Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2019 werden somit noch keine Bestimmungen der Unternehmenssteuerreform III umgesetzt werden. Gegenstand der Steuergesetzrevision 2019 wird in erstere Linie die Umsetzung der Steuerstrategie sein, wie sie vom Grossen Rat in der Novembersession 2016 beraten wurde. Schwerpunkt der Steuerstrategie bildet die zeitlich gestaffelte Senkung des Gewinnsteuersatzes von heute 21.6 auf 16.37 Prozent. Zudem ist eine Senkung des Kapitalsteuersatzes von 0.3 auf 0.1 Promille sowie eine Erhöhung des Drittbetreuungsabzuges bei den natürlichen Personen auf 10'100 Franken vorgesehen.

Abgesehen davon wird es im Rahmen der StG-Revision 2019 einzelne Anpassungen am bernischen Steuergesetz geben, die auf Bedürfnisse der Praxis zurückzuführen sind. Die Vernehmlassung zur Steuergesetzrevision 2019 ist für das zweite Quartal 2017 geplant.

22.11.2016  Steuergesetzrevision 2019: Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III

Das vom Bundesparlament am 17. Juni 2016 verabschiedete Unternehmenssteuerreformgesetz III (USR III) verlangt die Aufhebung der bisherigen Sondernormen für Statusgesellschaften. Dies führt für die betroffenen Unternehmungen zu einer deutlichen Steuermehrbelastung. Der Regierungsrat ist sich dieser Wirkung bewusst und hat sich Ende November 2016 erstmals - im Sinne einer vorläufigen Positionierung - inhaltlich zur USR III und ihren möglichen Auswirkungen auf den Kanton Bern geäussert. Im Interesse des Wirtschaftsstandortes Bern will er den Übergang in die ordentliche Besteuerung im Rahmen der Steuergesetzrevision 2019 mit Ersatzmassnahmen aus der USR III abfedern.

Die Pläne der Regierung zur Umsetzung der USR III lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Übergangsbestimmungen für die Statusgesellschaften (Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften) sollen so ausgestaltet werden, dass sie in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Revision mit einer ungefähr gleichbleibenden Steuerbelastung rechnen dürfen (Sondersatz für Übergangsphase).

  2. Der Katalog des geschäftsmässig begründeten Aufwands soll um einen sog. Überabzug für Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen ergänzt werden. Neu können 150% der im Inland angefallenen Kosten in Abzug gebracht werden. Mit dieser Innovationsförderungsmassnahme wird die Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Bern gesteigert.

  3. Zur Ausgestaltung der zwingend einzuführenden Patentbox und zur allfälligen Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer äussert sich die Regierung noch nicht.

  4. Die im Bundesrecht vorgesehene maximal zulässige Entlastung von 80%, die aus den vorerwähnten Massnahmen resultieren darf, soll nicht eingeschränkt werden.

Die hier aufgeführten USR-III Massnahmen sollen die drei Tarif-Massnahmen ergänzen, welche bereits im Rahmen der Steuerstrategie angekündigt wurden:

  1. Gestaffelte Reduktion der Gewinnsteuersätze: Die maximale Gewinnsteuerbelastung sinkt bis ins Steuerjahr 2022 von heute 21.6% auf höchstens 16.37%.

  2. Senkung des einfachen Kapitalsteuersatzes von 0.3 ‰ auf neu 0.1 ‰ ab dem Steuerjahr 2019.

  3. Erhöhung des Abzugs für die Kinderdrittbetreuung von 8‘000 Franken auf 10‘100 Franken ab dem Steuerjahr 2019.

Der Grosse Rat des Kantons Bern hat die Steuerstrategie in der Novembersession 2016 zur Kenntnis genommen. Zuhanden des Grossen Rates hat er Planungserklärungen verabschiedet.

Ob die Unternehmenssteuerreform III überhaupt umzusetzen ist, wird erst nach dem 12. Februar 2017 feststehen. Dann findet auf Bundesebene die Referendumsabstimmung zur USR III statt. Sollte die Vorlage an der Urne abgelehnt werden, würden im Rahmen der nächsten Steuergesetzrevision nur die Massnahmen aus der Steuerstrategie umgesetzt werden. Die Vernehmlassung zur Teilrevision des Steuergesetzes wird im 2. Quartal 2017 eröffnet. Die Revision soll am 1. Januar 2019 in Kraft treten.

Weitere Informationen:

Medienmitteilung vom 22. November 2016
Planungserklärungen des Grossen Rates vom 29. November 2015

Exkurs: Ergänzende Hinweise zur steuerlichen Behandlung der Statusgesellschaften

  • Holdinggesellschaften, die fast ausschliesslich Beteiligungserträge erzielen, müssen beim Wegfall der bisherigen Sondernormen nicht mit einer signifikanten Mehrbelastung rechnen, da bei juristischen Personen mit Beteiligungen - wie bei der direkten Bundessteuer - der Beteiligungsabzug zur Anwendung kommt (Ermässigung der Gewinnsteuer im Umfang der Beteiligungserträge nach Art. 96 StG).

  • Gesellschaften, die vor dem Inkrafttreten der Revision auf den Sonderstatus verzichten, können in diesem Zeitpunkt bestehende stille Reserven (inkl. selbstgeschaffenem Mehrwert) aufwerten und in den Folgejahren abschreiben. Massgeblich sind die Abschreibungssätze der Abschreibungsverordnung (BSG 661.312.59). Bei der Aufwertung von selbstgeschaffenem Mehrwert beträgt der jährliche Abschreibungssatz mindestens 10%. Zu beachten ist die maximale Entlastung von 80%.
    Die Aufwertung der stillen Reserven unterliegt im Zeitpunkt der Aufwertung - im Rahmen der bisher steuerbaren Quote - der Gewinnsteuer. Werden die stillen Reserven nur im Umfang der bisher steuerfreien Quote aufgewertet, bleibt die Aufwertung steuerfrei.

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Fassung vom 25.11.2018

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