1 Grundsatz
Hat die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Steuererklärung nicht eingereicht oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Steuerverwaltung eine Ermessensveranlagung vor (Art. 174 Absatz 2 StG, Art. 130 Abs. 2 DBG.
1.1 Ermessensveranlagung wegen fehlender Steuererklärung
Unterlässt es die steuerpflichtige Person, eine Steuererklärung einzureichen, so nimmt die Steuerverwaltung eine Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vor.
Eine Ermessensveranlagung ist eine Schätzung der Steuerfaktoren oder auch nur gewisser Bestandteile davon. Mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen wird eine möglichst grosse Annäherung an den tatsächlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen (z.B. Lohnausweis, ältere Steuererklärungen), von Erfahrungszahlen, der Vermögensentwicklung sowie des Lebensaufwandes angestrebt. Ist die Schätzung schlussendlich auf dieses Ziel ausgerichtet, erweist sie sich als pflichtgemäss.
Bei der Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen prüft die Steuerverwaltung von Amtes wegen alle ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, um den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. Weder fiskalische noch strafende Motive sind wegleitend. Verfügt die Steuerverwaltung beispielsweise über korrekte Geschäftsabschlüsse, nicht aber über eine formelle Steuererklärung, so werden diese Unterlagen bei Vornahme der Ermessensveranlagung berücksichtigt.
Die Ermessenseinschätzung ist, wie erwähnt, keine Strafe, sondern ein Mittel zur Erzielung einer möglichst realitätsnahen Schätzung der steuerlichen Begebenheiten. Das Ziel einer Schätzung ist es, der Wirklichkeit im konkreten Fall so nahe wie möglich zu kommen (BGE 2C_679/2016 vom 11.7.2017).
1.1.1 Busse
Da das Nichteinreichen der Steuererklärung trotz Mahnung eine Verletzung von Verfahrenspflichten darstellt, erhält die steuerpflichtige Person neben der Ermessensveranlagung auch eine Busse. Verletzungen von Verfahrenspflichten werden mit Busse bis zu CHF 1'000, in schweren Fällen und bei Rückfall bis zu CHF 10'000 bestraft (Art. 216 StG, Art. 174 DBG). Zu weiteren möglichen steuerstrafrechtlichen Folgen siehe unten Ziff. 2.
1.1.2 Rechtsmittel
Auf eine Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung kann nur eingetreten werden, wenn der fristgerechten Einsprache eine vollständig ausgefüllte Steuererklärung mit Belegen beigefügt ist oder die Einsprache auf andere Art alle für eine korrekte Veranlagung notwendigen Informationen enthält.
1.2 Teilermessen
Ein Teilermessen findet dann Anwendung, wenn die steuerpflichtige Person zwar eine Steuererklärung eingereicht hat aber darin keine genauen oder ungenügende Angaben gemacht hat oder die Beilagen unzureichend sind (BGE 2C_992/2021 vom 22.9.2022). Anlass zu einer Ermessensveranlagung stellt jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt dar, welche es der Steuerverwaltung unmöglich macht, die Steuerfaktoren oder Teile davon einwandfrei zu ermitteln (BGE 9C_239/2025 vom 4.9.2025).
Gemäss ihrem Zweck hat sich eine solche Teilermessensveranlagung auf diejenigen Einkommens- und Vermögensbestandteile zu beschränken, bei denen der Sachverhalt ungewiss ist. Demzufolge erstreckt sich die Schätzung je nach dem Ausmass der Ungewissheit im Sachverhalt auf einzelne Steuerfaktoren als Ganzes oder lediglich auf einzelne Teile davon (sog. partielle Ermessensveranlagung; vgl. BGer 9C_239/2025 vom 4.9.2025; BGer 2C_555/2013 vom 30.1.2014). Für eine Teilermessensveranlagung bleibt also nur und soweit Raum, sofern ein sog. Untersuchungsnotstand besteht.
2 Steuerstrafrecht
Zeigt sich nachträglich, dass eine Ermessensveranlagung zu tief ausgefallen ist, wird in der Regel eine Nachsteuer erhoben. Die steuerpflichtige Person kann diesfalls ausserdem zusätzlich wegen versuchter Steuerhinterziehung oder vollendeter Steuerhinterziehung gebüsst werden, wenn sie die zu tiefe Ermessensveranlagung vorsätzlich oder fahrlässig verschuldet hat.
Hinweis
Die Revision einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung ist regelmässig ausgeschlossen, soweit trotz materieller Unrichtigkeit der Veranlagung die Nachlässigkeit der steuerpflichtigen Person zur Ermessensveranlagung geführt hat (BGer 2A_49/2007 vom 26.1.2007).
Ein Steuererlass ist für eine Steuer, welche mit einer Ermessensveranlagung festgesetzt wurde, nicht möglich.
Fassung vom 7 Jul 2026