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Abzug für Mitarbeit

1 Grundsatz

Gemeinsam veranlagte Ehegatten haben Anspruch auf den Abzug für Mitarbeit, wenn sie gemeinsam einen selbständigen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb betreiben oder der Ehepartner oder die Ehepartnerin im selbständigen Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb des/der anderen regelmässig und beträchtlich mitarbeitet, ohne dafür Lohn zu erhalten. Die Mitarbeit gilt als beträchtlich, wenn einer Drittperson dafür ein Lohn mindestens in Höhe des Abzugs bezahlt werden müsste.

Der Abzug wird für die Kantons- und Gemeindesteuern anders bemessen als bei der direkten Bundessteuer.

Die Mitarbeit des Ehepartners oder der Ehepartnerin ist in der Steuererklärung anzugeben. Die Höhe des Abzugs wird bei der Veranlagung automatisch berechnet und ist aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich.

2 Bemessung

Kantons- und Gemeindesteuern (Art. 38 Abs. 2 lit. b StG)

Der Abzug beträgt 2 % des gesamten Erwerbseinkommens beider Ehegatten, höchstens aber CHF 9’500*. Zum «gesamten Erwerbseinkommen» zählt das steuerbare Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit inkl. Kinder- und Familienzulagen.

Direkte Bundessteuer (Art. 33 Abs. 2 DBG)

Der Abzug beträgt 50 % des niedrigeren massgebenden Erwerbseinkommens, mindestens CHF 8’600*, höchstens CHF 14’100*.

Als massgebendes «Erwerbseinkommen» gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit abzüglich Berufskosten und Beiträge an AHV/IV/EO/ALV, Pensionskassen, Säule 3a und NBUV. Grundsätzlich wird für die Berechnung des Abzugs jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen selbständigen Erwerbseinkommens zugewiesen. Eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar geltend zu machen und nachzuweisen.

Ist das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen tiefer als der Minimalansatz von CHF 8’600*, so kann nur die Höhe dieses niedrigeren Einkommens abgezogen werden. Beträgt das niedrigere massgebende Erwerbseinkommen mehr als CHF 8’600 (bis 17’200), so gilt der Minimalansatz von CHF 8’600*.

* Betrag gilt für Steuerjahr 2025, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr.

 

Fassung vom Dec 17, 2025

 

 

 

 

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