Lupensymbol zum Umschalten der Suchleiste

Lohnausweis - Bescheinigungspflicht des Arbeitgebers

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er bescheinigt, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat (Art. 168 StG, Art. 127 DBG). Er muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für jede Steuerperiode einzureichen (Art. 172 StG). Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden, es gibt keine betragliche Freigrenze.

Ausnahme

Für Löhne, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden, ist kein Lohnausweis auszustellen. Diese Arbeitnehmer erhalten von der Ausgleichskasse  eine Bestätigung, dass auf dem Lohn Quellensteuer entrichtet wurde.

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA


Informationen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)/SSK

Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig bis 31.12.2023)
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig ab 1.1.2024)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig bis 31.12.2023)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.1.2024)

Merkblatt N2 (2007) der ESTV

Diese und weitere Informationen sind auf der Homepage der ESTV zu finden.

  • Empfehlung der SSK zur steuerlichen Behandlung von "SBB Green Class Abo": Merkblatt

Informationen der kantonalen Steuerverwaltung

Merkblatt mit Informationen zum Lohnausweis

TaxInfo:

Coronavirus-Krise - Auswirkungen auf den Lohnausweis
Lohnausweis bei Arbeitnehmern mit Geschäftswagen - Ermittlung und Deklaration Anteil Aussendienst
Fahrkosten für den Arbeitsweg
Mitarbeiterbeteiligungen

Technische Informationen:

Lohnstandard-CH (ELM)

____________________
Fassung vom 08.02.2024

 

 

Schaltfläche zum Scrollen an den Anfang der Seite