Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Lohnausweis auszustellen, in welchem er bescheinigt, welche Leistungen er an seine Arbeitnehmer ausbezahlt hat (Art. 168 StG, Art. 127 DBG). Er muss das bestehende amtliche Formular verwenden. Dieses ist der kantonalen Steuerverwaltung für jede Steuerperiode einzureichen (Art. 172 StG). Der Lohnausweis muss für jedes unselbständige Erwerbseinkommen ausgestellt werden, es gibt keine betragliche Freigrenze.
Ausnahme
Für Löhne, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechnet werden, ist kein Lohnausweis auszustellen. Diese Arbeitnehmer erhalten von der Ausgleichskasse eine Bestätigung, dass auf dem Lohn Quellensteuer entrichtet wurde.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren gemäss BGSA
Informationen der eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)/SSK
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig bis und mit 31.12.2024)
Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. Rentenbescheinigung (gültig ab 1.1.2025)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig bis 31.12.2023)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.1.2024)
Fragen und Antworten zum Lohnausweis (gültig ab 1.8.2024)
Diese und weitere Informationen sind auf der Homepage der ESTV zu finden.
Informationen der kantonalen Steuerverwaltung
Merkblatt mit Informationen zum Lohnausweis
TaxInfo:
Technische Informationen:
Fassung vom 21. Jan. 2025