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Berechnung des Quellensteuerabzugs

1 Grundlagen

Der Kanton Bern folgt dem Monatsmodell gemäss Ziffer 6 des Kreisschreibens Nr. 45 der ESTV über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern (Art. 4 Abs. 2 QSV). Die auf den steuerpflichtigen Bruttoeinkünften eines Monats zu erhebende Quellensteuer wird auf der Grundlage der für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuertarife festgesetzt (Art. 42 StG) und umfasst die Direkte Bundessteuer sowie die Kantons- und Gemeindesteuern. Bei der Berechnung des Abzugs werden Pauschalen für die Berufskosten (Art. 31 StG) und für die Versicherungsprämien (Art. 38 Abs. 1 Bst. d, f und g StG) sowie die Sozialabzüge gemäss Art. 40 StG wie folgt berücksichtigt: Berechnung Quellensteuertarife - Grundlagen.

Die anwendbaren Steuersätze werden in Steuertabellen mit gerundeten Prozenten aufgeführt. Aufgrund der Bruttoeinkünfte eines Monats kann im Normalfall aus den Steuertabellen der Steuersatz unmittelbar abgelesen und die geschuldete Quellensteuer durch Multiplikation der Bruttoeinkünfte mit dem angegebenen Steuersatz ermittelt werden. In Einzelfällen kann eine Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens notwendig sein, wie etwa bei untermonatigen Ein- und Austritten, bei mehreren Erwerbstätigkeiten oder bei Ausscheidung von im Ausland geleisteten Arbeitstagen.

Massgebend für den Quellensteuerabzug sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung (Art. 4 QSV). Im Quellensteuerverfahren bildet der Monat die Steuerperiode, weshalb sämtliche in einem Monat ausbezahlten Lohnbestandteile als Gesamtbetrag der Quellensteuer zu unterwerfen sind. Die Quellensteuern sind jeweils im Auszahlungszeitpunkt mit der kantonalen Steuerverwaltung abzurechnen. Dies gilt insbesondere auch für Nachzahlungen und für Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen.

2 Nachzahlungen

Werden Leistungen nach der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses an eine quellensteuerpflichtige Person ausgerichtet, ist für die Berechnung des Quellensteuerabzuges zu unterscheiden, ob die Leistung bereits auf den Zeitpunkt des Austrittes oder erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wurde. Für die Frage der Fälligkeit ist entscheidend, wann die quellensteuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf die Leistung erworben hat, über den sie tatsächlich verfügen kann. Besteht zwar ein definitiver Rechtsanspruch, ist aber die Höhe der Leistung unbekannt oder strittig oder ist die Bezahlung der Leistung ungewiss, tritt die Fälligkeit erst bei der effektiven Auszahlung der Leistung ein.

Die quellensteuerpflichtige Person hat die Möglichkeit, bis 31. März des Folgejahres einen Antrag auf Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (auf Antrag oder bei Quasi-Ansässigkeit) zu beantragen.

Fälligkeit mit dem Austritt

Leistungen, die mit dem Austritt der quellensteuerpflichtigen Person aus dem Unternehmen fällig werden, unterliegen zusammen mit den Bruttoeinkünften des letzten Arbeitsmonats der Quellenbesteuerung, d.h. der Quellensteuerabzug ist auf dem Gesamtbetrag der ausgerichteten Leistungen zu berechnen. Der anzuwendende Tarifcode entspricht demjenigen, welcher im Zeitpunkt der letzten Lohnzahlung massgebend war. Allfällige für den Austrittsmonat bereits abgezogene Quellensteuern sind an die gesamten für diesen Monat geschuldeten Quellensteuern anzurechnen.

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person tritt per 30. September 2021 aus der Unternehmung aus. Im November 2021 zahlt der Arbeitgebende nachträglich das Guthaben für nicht bezogene Ferientage aus. 

Leistungen, Beträge in CHF:

Abrechnung Sept. 2021 

Abrechnung Nov. 2021

Bruttolohn

5 500

5 500

Ferienguthaben

 

500

Total

5 500

6 000

Quellensteuern
gesamt auf CHF 6 000

757.20

Quellensteuern
bezahlt im September 2021

-   649.55

Quellensteuern
geschuldet im November 2021

 107.65

Fälligkeit nach dem Austritt

Bei Leistungen, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werden (z.B. nachträglich von der Geschäftsleitung beschlossene Bonuszahlungen oder Abgangsentschädigungen sowie nachträglich durchgesetzte Lohnforderungen), muss der Quellensteuerabzug separat berechnet werden. Massgebend für die Bestimmung des anwendbaren Tarifcodes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung dieser Leistung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens muss der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung sämtliche weltweiten Einkünfte der quellensteuerpflichtigen Person im Auszahlungszeitpunkt aufrechnen. Sind dem Schuldner oder der Schuldnerin der steuerbaren Leistung diese Einkünfte nicht bekannt oder werden sie von der quellensteuerpflichtigen Person nicht offengelegt, kann der Schuldner oder die Schuldnerin der steuerbaren Leistung den Bruttomonatslohn (nur die periodischen Leistungen) des Austrittsmonats zur Nachzahlung hinzurechnen.

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person tritt per 30. November 2021 aus der Unternehmung aus. Im April 2022 (Beschluss der Geschäftsleitung) erhält sie einen Bonus in Höhe von CHF 15 000 ausbezahlt. Die weltweiten Einkünfte im April 2022 sind der Unternehmung unbekannt.

Leistungen, Beträge in CHF:

steuerbar

Steuersatz

satzbestimmend

Bruttolohn  (Nov. 2021)

8 000

15,0%

8 000

Bonus (Apr. 2022) 

15 000

27,0%

23 000

Quellensteuern bezahlt November 2021

 

1 200

Quellensteuern geschuldet April 2022

 

 

 4 050

3 Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen

Von Nachzahlungen (d.h. Leistungen mit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses) zu unterscheiden sind Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses. Derartige Kapitalabfindungen (z.B. nachträgliche Auszahlung von Familienzulagen für mehrere Monate) unterliegen stets im Zeitpunkt der Auszahlung der Quellenbesteuerung und zwar zusammen mit einer allenfalls im gleichen Monat ausgerichteten Lohnzahlung. Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens werden Kapitalabfindungen als aperiodische Leistung zur Lohnzahlung hinzugerechnet, das heisst, sie sind im Falle von mehreren Erwerbstätigkeiten oder untermonatigen Ein- oder Austritten nicht umzurechnen. Der Anteil der Kapitalabfindung für den aktuellen Monat gilt jedoch als periodische Leistung und ist entsprechend für die Satzbestimmung hochzurechnen.

Beispiel: Eine quellensteuerpflichtige Person ist mit einem Pensum von 70% bei der A AG und mit einem Pensum von 20% bei der B GmbH tätig. Während des laufenden Arbeitsverhältnisses erhält sie im April 2021 von der A AG rückwirkend Familienzulagen für die letzten 10 Monate ausbezahlt.

Leistungen, Beträge in CHF:

steuerbar

satzbestimmend

Berechnung

Bruttolohn

4 200

5 400

/ 70 x 90

Familienzulage (Apr. 2021) 

200

257.15

/ 70 x 90

Nachzahlung
Familienzulage (Jun 2020 - März 2021)

2 000

2 000

keine Umrechnung

Total

6 200

  7 657.15

 

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Fassung vom 23.12.2020

 

 

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