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Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre

1 Ausbildungskosten im Studium

1.1 Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Auszubildende)

Der Studierende kann die mit dem Studium zusammenhängenden selbstgetragenen Kosten im Rahmen des Abzugs für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gem. Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG bzw. Art. 33. Abs. 1 Bst. j DBG bis zum Betrag von CHF 12‘500* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 12’900* für die Direkten Bundessteuern geltend machen (vgl. Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung).

1.2 Abzug für auswärtige Ausbildung (Eltern)

Ausbildungskosten, die durch das Absolvieren eines Studiums an einer Universität bzw. einer Fachhochschule oder am Gymnasium entstehen (Schulgelder, Lehrmittel, auswärtige Verpflegung, Fahrkosten), können von den Eltern im Rahmen des Abzugs für auswärtige Ausbildung gem. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG bis zum Maximalbetrag von CHF 6‘400* geltend gemacht werden (Auswärtige Ausbildung bzw. zusätzliche Ausbildungskosten). Vorausgesetzt wird, dass sie die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn sich dieses in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern dürfen dabei die Nettoeinkünfte des volljährigen Kindes (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien, aber ohne Kinderalimente) CHF 24‘000 nicht übersteigen (vgl. Merkblatt 12).

2 Ausbildungskosten in der Berufslehre

2.1 Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung (Auszubildende)

Kosten, die einen direkten ursächlichen Zusammenhang mit der theoretischen Ausbildung an der Berufsschule haben, stellen Ausbildungskosten dar. Mit dem Abzug für berufsorientierte Aus- und Weiterbildung gem. Art. 38 Abs. 1 Bst. n StG bzw. Art. 33. Abs. 1 Bst. j DBG können Ausbildungskosten zwar bis zum Betrag von CHF 12’500* für die Kantons- und Gemeindesteuern bzw. CHF 12’900* für die Direkten Bundessteuern abgezogen werden. Die Berufslehre gehört jedoch zur Sekundarstufe II. Die Kosten für den ersten Abschluss auf Sekundarstufe II sind nicht abziehbar, weshalb der Lernende die Kosten, welche mit der theoretischen Ausbildung zusammenhängen, nicht geltend machen kann, sofern er noch keinen Abschluss auf Sekundarstufe II hat.

Die Kosten, die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung stehen, können als Berufskosten geltend gemacht werden, sofern diese Kosten durch den Lernenden selbst getragen werden.

2.2 Abzug für auswärtige Ausbildung (Eltern)

Ausbildungskosten, die durch das Absolvieren einer Berufslehre entstehen, können von den Eltern im Rahmen des Abzugs für auswärtige Ausbildung gem. Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG bis zum Maximalbetrag von CHF 6‘400* geltend gemacht werden. Vorausgesetzt wird, dass sie die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn sich dieses in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen. Gemäss der Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern dürfen dabei die Nettoeinkünfte des volljährigen Kindes (inkl. Ersatzeinkommen, Stipendien, aber ohne Kinderalimente) CHF 24‘000 nicht übersteigen (vgl. Merkblatt 12). Für die Abzugsfähigkeit bei den Eltern wird nicht zwischen Kosten, welche mit der praktischen bzw. der theoretischen Ausbildung zusammenhängen, unterschieden. Sowohl der praktische als auch der theoretische Teil der Berufslehre dient letztlich der Ausbildung des Lernenden, weshalb die damit zusammenhängenden Kosten in den Anwendungsbereich von Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG fallen. 

* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beträge nach Steuerjahr


Fassung vom Jan 13, 2025

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