1 Wer kann Ausbildungskosten geltend machen?
Der Kanton Bern gewährt Eltern einen Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten der Erstausbildung ihres Kindes, die durch den Besuch der Volksschule, das Absolvieren einer Berufslehre, den Besuch eines Gymnasiums oder einer Fachmittelschule und das Absolvieren eines Studiums an einer Universität bzw. einer Fachhochschule entstehen (Art. 40 Abs. 3 Bst. b StG). Dieser Abzug gilt nicht für die Direkte Bundessteuer.
Vorausgesetzt wird, dass die Eltern die Kosten tatsächlich tragen und den Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug beanspruchen können. Bei einem volljährigen Kind ist der Kinder- bzw. den Unterstützungsabzug nur möglich, wenn es sich in der Erstausbildung befindet und die Eltern für seinen Unterhalt sorgen müssen. Erzielt das volljährige Kind ein eigenes Einkommen von mehr als CHF 24’000 pro Jahr (Lohn, Stipendien etc., aber ohne Kinderalimente) oder beträgt sein Vermögen (Guthaben abzüglich Schulden) CHF 50’000 oder mehr, wird den Eltern der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten nicht gewährt. (vgl. Merkblatt 12).
Im letzten Jahr der Ausbildung wird der Abzug für zusätzliche Ausbildungskosten noch gewährt, sofern das Kind bis zum Ausbildungsende kein eigenes bzw. kein CHF 24'000.- übersteigendes Einkommen erzielt hat und sein Vermögen nicht CHF 50'000 oder mehr betrug. Dies gilt unabhängig von der Frage, wie viel das Kind nach Ausbildungsende verdient.
Trägt das volljährige Kind seine Ausbildungskosten selbst, gilt folgendes:
Ausbildungskosten im Studium und in der Berufslehre - TaxInfoFür volljährige Kinder in Zweitausbildungen - TaxInfo bzw. Zusatzausbildungen gilt folgendes: Berufsorientierte Aus- und Weiterbildung - TaxInfo.
2 Wie hoch ist der Abzug?
Der Abzug ist auf den jährlichen Maximalbetrag von CHF 6’400* beschränkt.
Der Abzug wird hälftig aufgeteilt, wenn
beide Eltern einen halben Kinderabzug oder
jeweils den Kinder- oder den Unterstützungsabzug vornehmen können.
3 Wie sind die Kosten geltend zu machen
Die angefallenen Kosten und zulässigen Pauschalen sind in der Steuererklärung der Eltern bzw. des jeweiligen Elternteils anzugeben. Die Höhe der selbstgetragenen Kosten und deren Notwendigkeit müssen auf Nachfrage der Steuerverwaltung belegt werden.
4 Was sind zusätzliche Ausbildungskosten?
Als Ausbildungskosten gelten folgende Kosten, soweit sie von den Eltern tatsächlich getragen wurden:
4.1 Fahrkosten
Für Kindergartenkinder und Schulkinder der Volksschule entstehen grundsätzlich keine Kosten für den Schulweg. Ist ein zumutbarer Schulweg für Kindergarten- und Schulkinder der Volksschule nur dank einer Transportlösung möglich, ist dieser Transport i.d.R. durch die zuständige Gemeinde organisiert und finanziert.
Für Schulkinder ab der Oberstufe (Sekundarstufe I) kann für die Velokosten eine Pauschale von CHF 700 pro Jahr geltend gemacht werden.
Für Jugendliche, welche eine Berufsbildung absolvieren oder eine Mittelschule (FMS, Gymnasium) besuchen, können die anfallenden Kosten für den öffentlichen Verkehr (z.B. Libero Abo, Halbtax; Familien GA) gelten gemacht werden, für die Nutzung des Velos auch die Velopauschale von CHF 700 pro Jahr. Gleiches gilt für alle, die ein Studium an einer Hochschule oder eine höhere Berufsbildung absolvieren. (Es gelten die Pauschalen und Regelungen der Berufskostenverordnung)
4.2 Auswärtiges Essen
Für Kindergarten- und Schulkinder bis zum 14. Lebensjahr können grundsätzlich keine Kosten für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden.
Für Jugendliche, welche eine Berufsbildung absolvieren oder eine Mittelschule (FMS, Gymnasium) besuchen, kann eine Tagespauschale für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, für Jugendliche in der Berufsbildung pro Jahr maximal 210 Tagespauschalen, für Schülerinnen und Schüller einer Mittelschule maximal 195 Tagespauschalen. (Es gelten die Tagespauschalen für auswärtige Verpflegung gemäss der Berufskostenverordnung)
Für alle, die ein Studium an einer Hochschule oder eine höhere Berufsbildung absolvieren, kann eine Tagespauschale für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden, pro Jahr maximal 185 Tagespauschalen. Die Anzahl der Tagespauschalen ist allenfalls mit dem Ausbildungsplan zu belegen. (Es gelten die Tagespauschalen für auswärtige Verpflegung gemäss der Berufskostenverordnung)
4.3 Veranstaltungen und Reisen
Kosten für Veranstaltungen, die von der Ausbildungseinrichtung vorgegeben sind, können geltend gemacht werden (z.B. Kosten für Landschul-/Musikwochen, Sportlager, Matura-/Schulreisen, Exkursionen).
4.4 Lehrbücher und Unterrichtsmaterial
Die Kosten für die Anschaffung von Lehrbüchern und Unterrichtsmaterial, welche die Ausbildungseinrichtung vorgibt, können geltend gemacht werden.
4.5 IT-Kosten
Die Anschaffungskosten eines Laptops/Tablets können unter Beachtung der folgenden Kriterien zum Abzug gebracht werden:
Die Anschaffung eines Laptops/Tablets mit definierten Anforderungen muss durch die Ausbildungseinrichtung vorgegeben sein. (BYOD: BRING YOUR OWN DEVICE)
Im Rahmen des Abzuges können die Auslagen für Laptop/Tablet (Hard- und Software, notwendige Garantie- und Supportgebühren) nicht jedoch der private Internetanschluss oder allgemeine monatliche Gebühren oder Kosten abgezogen werden.
Es können grundsätzlich nur die Kosten für die erstmalige Anschaffung von IT-Geräten pro Ausbildungsstufe und Ausbildungseinrichtung geltend gemacht werden. Vorbehalten bleiben nicht durch Versicherungsleistungen gedeckte Kosten in Schadensfällen oder durch die Ausbildungseinrichtung vorgegebene Neuanschaffungen von IT-Ausrüstung.
4.6 Lernschwäche von Legasthenikern
Die speziell auf die Lernschwäche von Legasthenikern ausgerichteten Sprach- und Leseunterrichtskosten oder anderweitige Ausgaben für logopädische Massnahmen gelten nicht als Krankheitskosten, sondern können als Ausbildungskosten geltend gemacht werden.
4.7 Nachhilfeunterricht
Kosten für Nachhilfeunterricht in Fächern, welche durch den obligatorischen Lehrplan der besuchten Ausbildung vorgegeben sind, können geltend gemacht werden.
4.8 Privatschule
Die Kosten für den Besuch einer Privatschule oder eines privaten Kindergartens, nicht aber einer Kinderbetreuung vor dem 4. Altersjahr des Kindes, sind abziehbar. Abziehbar sind die eigentlichen Schulgelder sowie die von der Schule in Rechnung gestellten Kosten für Schulmaterial, Klassenreisen und Anlässe. Kosten für Schulleistungen, welche nicht durch den obligatorischen Lehrplan veranlasst sind, sind nicht abziehbar.
4.9 Wohnkosten für auswärtige Ausbildung
Bleiben Kinder am Ausbildungsort, weil eine tägliche An-und Abreise nicht zumutbar ist, kehren aber regelmässig für die Zeit der freien Tage an den Wohnort der Eltern zurück, so können die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer, ein Studio oder eine Einzimmerwohnung geltend gemacht werden. (Es gilt die Praxis zum auswärtigen Wochenaufenthalt)
5 Keine Ausbildungskosten sind insbesondere:
5.1 Kosten für Kinderbetreuung
Kosten für Spielgruppen und andere Kinderbetreuung vor dem 4. Altersjahr des Kindes, sind keine Kosten der Erstausbildung und deshalb nicht als Ausbildungskosten abziehbar.
Für alle Kinder bis zum 14. Lebensjahr können jedoch Kosten für den Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen (Kitas, Tageschulen, Tagesmütter) als Kinderdrittbetreuungskosten geltend gemacht werden, wenn die Kinderbetreuung durch die Situation der Eltern notwendig ist. (vgl. Wegleitung zur Steuererklärung / Kinderdrittbetreuungskosten)
5.2 Kosten für Sprach-, Sport- und Musikunterricht
Die Kosten für Sprach-, Sport- und Musikunterricht, welcher nicht durch den obligatorischen Lehrplan der besuchten Ausbildung vorgegeben ist, können nicht als Ausbildungskosten geltend gemacht werden.
Gewährt die Ausbildungseinrichtung eine Dispens, weil das Kind in einem kantonalen oder nationalen Talentförderprogramm ist, können Kosten, welche die Eltern für Talentförderunterricht oder -training zahlen, ausnahmsweise als Ausbildungskosten gelten.
5.3 Kosten für Fahrausweis
Die Kosten für den Erwerb des Fahrausweises sind keine Ausbildungskosten. Sollte im Rahmen der Ausbildung der Erwerb des Fahrausweises vorgeschrieben sein und entstehen dadurch Kosten, die die Eltern getragen haben, können diese Kosten jedoch geltend gemacht werden.
* Betrag gilt für Steuerjahr 2024, für andere Steuerjahre siehe Übersicht über die angepassten Beiträge nach Steuerjahr
Fassung vom Jun 19, 2025