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Wichtigste Neuerungen im Steuerjahr 2026

1 Säule 3a

1.1 Unveränderte Maximalbeträge an die Säule 3a

Die Maximalbeträge an die Säule 3a bleiben gegenüber dem Steuerjahr 2025 unverändert. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt somit nach wie vor 7’258 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 36’288 Franken für Personen ohne 2. Säule.

Weiterführende Informationen:
Zinssätze / Höchstabzüge Säule 3a bei der Direkten Bundessteuer| ESTV (admin.ch)

1.2 Nachträgliche Einkäufe in die Säule 3a

Ab dem Steuerjahr 2026 ist es erstmals möglich, verpasste Einzahlungen in die Säule 3a nachträglich vorzunehmen, jedoch nur für Lücken, die ab dem Jahr 2025 entstanden sind. Die Nachzahlung ist u.a. nur möglich, wenn im Jahr der Lücke und im Jahr der Nachzahlung ein AHV-pflichtiges Einkommen bestand. Einbezahlt werden darf die Differenz zum maximalen jährlichen Beitrag, für bis zu zehn Jahre zurückliegende Lücken. Diese Nachzahlungen können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.

Weitere Informationen:

2 Zinsen

Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern werden die Zinsen angepasst:

2.1 Zinsen direkte Bundessteuer

Kalenderjahr

Rückerstattung
(Vergütung)

Verzug

Vergütung
(Vorauszahlung)

2026

4,00 %

4,00 %

0 %

2025

4.50 %

4.50 %

0.75 %

2024

4,75 %

4,75 %

1,25 %

Weitere Informationen:
Neue Vergütungs- und Verzugszinssätze für Bundessteuern, -abgaben und -sanktionen ab 2026

2.2 Zinsen Kantons- und Gemeindesteuern

Steuerjahr

Vergütung

Verzug

Vorauszahlung

2026

1,00 %

4,00 %

0,25 %  

2025

1,00 %

4,00 %

0,75 %

2024

1,00 %

4,00 %

0,75 %

Weitere Informationen:
Website «Zinsarten» der kantonalen Steuerverwaltung

3 Ausgleich der kalten Progression

3.1 Allgemein

Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt per 2026 erneut ein Ausgleich der kalten Progression, wobei bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur die Einkommenssteuertarife angepasst werden. Auch auf Bundesebene verändern sich aufgrund der geringen Teuerung die Abzüge nicht.

Weitere Informationen:

Die jeweiligen Veränderungen der Abzüge bei der direkten Bundessteuer sowie bei den Kantons- und Gemeindesteuern gegenüber den vorherigen Steuerjahren finden Sie hier: Ausgleich der kalten Progression.

3.2 Erhöhung Fahrkostenabzug

Der Abzug für die Benutzung des Privatautos für den Arbeitsweg richtet sich für die direkte Bundessteuer erstmals nach dem vom Touring Club Schweiz (TCS) jährlich für das Musterauto publizierten Kilometerpreis. Der Abzug wird deshalb sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Kantons- und Gemeindesteuern auf 75 Rappen pro Kilometer erhöht (bisher 70 Rappen).

Weitere Informationen:

 
Fassung vom 18. Dez. 2025

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