Hinweis:
Die nachfolgenden Ausführungen gelten nur für getrennt veranlagte Eheleute in separaten Haushalten und nicht für Konkubinatspaare.
Informationen zu Unterhaltsleistungen im Konkubinat finden sie im TaxInfo-Beitrag Konkubinat - Haushaltsgemeinschaften und betreffend Kinder im Merkblatt 12, Ziffer 12.
1 Getrennte Veranlagung
Leben Eheleute rechtlich oder tatsächlich getrennt, werden sie ab dem Jahr der Trennung nicht mehr gemeinsam veranlagt. Massgeblich sind die Verhältnisse am 31. Dezember des Steuerjahres.
Grundsätzlich gilt: Unterhaltsbeiträge an Eheleute und minderjährige Kinder sind von der empfangenden Person zu versteuern und können von der leistenden Person in Abzug gebracht werden. Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder sind steuerfrei und können nicht in Abzug gebracht werden (Art. 29, Abs. 1 Bst e StG bzw. Art. 24 Bst e DBG).
2 Unterhalt als steuerbares Einkommen
Unterhaltsbeiträge (auch Alimente genannt) sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Unterstützungen zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs. Unterhaltsbeiträge, die eine steuerpflichtige Person bei einer Scheidung, einer gerichtlichen Trennung oder einer tatsächlichenr Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner Obhut stehenden Kinder erhält, sind bis zur Volljährigkeit des Kindes steuerbar (Art. 28 Abs. 1 Bst. f StG bzw. Art. 23 Bst. f DBG). Die Steuerpflicht ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zahlung von Geld, durch indirekte Zahlungen (Übernahme von Miet- oder Schuldzinsen, Krankenkassenprämien, Steuern, Schulgeldern etc.) oder in Form von Naturalleistungen erfolgen.
Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist der nach Art. 276 ZGB geschuldete Unterhalt für das Kind bzw. der nach Art. 163 und 164 ZGB geschuldete Unterhalt für den Ehegatten bzw. die Ehegattin, also der Lebensbedarf. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung oder Ausbildung zählen beim Kind hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle und sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld.
Auch die Überlassung eines Eigenheims als Unterkunft für den Ehegatten bzw. die Ehegattin und die unter seiner bzw. ihrer elterlichen Obhut stehenden Kinder ist ein Unterhaltsbeitrag (Naturalleistung). Solange dafür nicht eine Nutzniessung oder ein Wohnrecht grundbuchlich statuiert wurde (TaxInfo: Liegenschaftsnutzung durch Dritte), stellt die unentgeltliche Überlassung von Wohneigentum Eigennutzung des Eigentümers bzw. der Eigentümerin dar. Der Eigentümer bzw. die Eigentümerin hat deshalb den Eigenmietwert als Einkommen zu versteuern, kann ihn aber wiederum als Unterhaltsbeitrag zum Abzug bringen. Bei der unterhaltsberechtigten Person entspricht die steuerbare Leistung dem Eigenmietwert. Ausführlich zu Alimentenleistungen bei Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften: TaxInfo: Mit- und Gesamteigentum an Liegenschaften, Ziffer 4.2.
3 Abzug der geleisteten Unterhaltsbeiträge
Die Person, die Unterhaltsbeiträge erbringt (Ehegatte/-in bzw. Elternteil) , kann diese Leistungen von ihren Einkünften steuerlich vollumfänglich zum Abzug bringen (Art. 38 StG Bst. c StG bzw. Art. 33 Bst. c DBG). Nicht abziehbar sind einzig die Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder (vgl. Ziff. 1 hiervor).
Da der Abzug der Unterhaltsbeiträge eine steuermindernde Tatsache darstellt, muss die unterhaltsleistende Person nachweisen, dass die Leistungen effektiv erbracht wurden. Unterhaltszahlungen werden in der Regel gestützt auf ein gerichtliches Urteil oder eine schriftliche Vereinbarung erbracht.
3.1 Vorliegen einer Unterhaltsvereinbarung bzw. gerichtlichen Trennungsvereinbarung
3.1.1 Kinderunterhalt
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Unterhaltsleistungen, die in einer durch die Vormundschaftsbehörde oder den Richter genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegt sind, dem benötigten Unterhalt des Kindes i.S.v. Art. 133 i.V.m. Art. 276 ZGB entsprechen.
3.1.2 Ehegattenunterhalt
Auch betreffend den Ehegattenunterhalt ist davon auszugehen, dass die in der Vereinbarung vorgesehenen Unterhaltsleistungen dem benötigten Unterhalt des Ehegatten bzw. der Ehegattin gemäss Art. 163 i.V.m. Art. 176 ZGB entspricht.
3.2 Zusätzliche Unterhaltsleistungen
Erbringt die unterhaltspflichtige Person zusätzliche Leistungen über die in einer genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegten hinaus, sind hohe Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. etwa Urteil des Bundesgericht vom 7. Juni 2024, 9C_356/2023, Ziffer 3.3., mit Hinweisen).
Es bedarf dafür einer Vereinbarung zwischen den Parteien.
Die zusätzlichen Leistungen müssen belegmässig (Quittungen, Bankauszüge etc.) nachweisbar sein.
Weiterhin ist zu belegen, inwiefern die zusätzlichen Leistungen der Deckung des laufenden Lebensbedarfs der empfangenen Person dienen.
Für Kinder umfasst der Lebensbedarf alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Dies sind z.B. Beiträge an Zahnarztkosten, Musikunterricht, Klaviermiete oder Ferienlager. Nicht vom geschuldeten Unterhalt umfasst ist hingegen die Finanzierung einer extravaganten Freizeitbeschäftigung (z.B. Flugunterricht). Hierbei handelt es sich eher um eine Schenkung der leistenden Person, als um eine steuerbare Unterhaltsleistung.
Die Unterhaltspflichten zwischen getrennten Ehegatten haben nicht den gleichen Umfang wie die Unterhaltspflichten von Eltern gegenüber den Kindern. Anders als bei Kindern, gehört bei Eheleuten nicht alles, was diese für ihre körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigen, zum gebührenden Lebensunterhalt gemäss Art. 163 und 164 ZGB. Bei zusätzlichen Leistungen zum Ehegattenunterhalt muss die unterhaltspflichtige Person nachweisen, dass damit die Deckung des laufenden Lebensbedarfs der empfangenden Person bezweckt wird und dass der laufende Lebensbedarf der empfangenden Person, durch die in der genehmigten Unterhaltsvereinbarung bzw. einer gerichtlichen Trennungsvereinbarung festgelegten Unterhaltsbeiträge nicht gedeckt ist.
4 Aufrechnung von Unterhaltsbeiträgen
Unterhaltsbeiträge stellen für die empfangende Person steuerbare Einkünfte dar (siehe Ziffer 2). Sie muss die erhaltenen Unterhaltsleistungen als Einkünfte deklarieren. Soweit die unterhaltspflichtige Eheperson effektiv geleistete Unterhaltsbeiträge berechtigt zum Abzug bringt, werden diese Unterhaltsleistungen der empfangenden Eheperson als Einkommen aufgerechnet, auch wenn diese sie nicht deklariert hat.
Im Rahmen des Veranlagungsverfahrens wird das Steuergeheimnis beachtet. Grundsätzlich hat der getrennt veranlagte Elternteil bzw. die getrennt veranlagte Eheperson kein Akteneinsichtsrecht. Vgl. Recht auf Einsicht in eigene Akten - TaxInfo - Kanton Bern
Ausnahmsweise erhält der eine Elternteil Einsicht in die Verfahrensakten des anderen Elternteils, wenn seine eigene Rechtsstellung betroffen ist. Dabei wird nicht die volle Akteneinsicht gewährt. Vielmehr können nur Unterlagen eingesehen werden, welche Auswirkungen auf die eigene Veranlagung haben. Das betrifft einzig die von einem Elternteil bzw. einer Eheperson deklarierten Unterhaltsbeiträge, sofern sich diese auf die eigene Veranlagung auswirken. Damit wird das Steuergeheimnis nicht verletzt (BGE 131 II 553).
Fassung vom 1. Apr. 2026