Beim Ausfüllen der Steuererklärung 2024 sind die nachfolgenden Neuerungen zu berücksichtigen.
1 Beiträge an die Säule 3a
Die Maximalbeträge an die Säule 3a wurden für das Steuerjahr 2024 nicht angepasst. Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) beträgt 7’056 Franken für Personen, die bereits eine 2. Säule haben, respektive 35’280 Franken für Personen ohne 2. Säule.
Weiterführende Informationen:
2 Zinsanpassungen
Sowohl bei der direkten Bundessteuer, als auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern wurden die Zinsen angepasst:
2.1 Zinsen direkte Bundessteuer
Kalenderjahr | Rückerstattung | Verzug | Verzug Vergütung (Vorauszahlung) |
---|---|---|---|
2024 | 4,75 % | 4,75 % | 1,25 % |
2023 | 4,00 % | 4,00 % | 0 % |
2.2 Zinsen Kantons- und Gemeindesteuern
Steuerjahr | Vergütung | Verzug | Vorauszahlung |
---|---|---|---|
2024 | 1,00 % | 4,00 % | 0,75 % |
2023 | 0,50 % | 3,00 % | 0,25 % |
Weitere Informationen:
3 Ausgleich kalte Progression bei den Kantons- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer
Bei der direkten Bundessteuer und bei den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgte per 2024 ein Ausgleich der sog. kalten Progression. So wurde beispielsweise der Kinderabzug bei der Kantons- und Gemeindesteuer auf CHF 8'300 (bisher CHF 8'000) und bei der direkten Bundessteuer auf CHF 6'700 (bisher CHF 6'600) erhöht. Der Maximalabzug der Fahrkosten erhöhte sich bei den Kantons- und Gemeindesteuern von bisher CHF 6'700 auf CHF 7'000.
Weitere Informationen:
4 Steuergesetzrevision 2024
Die detaillierten Neuerungen sind im TaxInfo-Beitrag Steuergesetzrevision 2024 ersichtlich.
4.1 Vereinheitlichung der Energiesparmassnahmen und geänderte Deklaration bei Einnahmen aus Photovoltaikanlagen
Die steuerliche Behandlung von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken wurde vereinheitlicht: Neu werden sämtliche Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen von der amtlichen Bewertung ausgenommen und fliessen auch nicht mehr in den Eigenmietwert ein. Weiter bleibt der Erlös aus dem Verkauf von selbst produziertem Strom im Umfang des Eigenbedarfs steuerfrei (sog. «Nettoprinzip») und es gilt bei der Deklaration neuerdings zudem eine sog. Bagatellfreigrenze für «Kleinanlagen» mit einer Maximalleistung von 10 kWP. Investitionskosten für Photovoltaikanlagen und Solarthermieanlagen können zudem neu schon bei Neubauten im Rahmen der Einkommenssteuer in Abzug gebracht werden.
Weiterführende Informationen:
4.2 Erhöhung Abzug für Kinderdrittbetreuung
Bei den Kantons- und Gemeindesteuern können die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung von Kindern künftig im Umfang von maximal 16 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden. Bisher lag der maximale Abzug bei 12 000 Franken pro Kind und Jahr. Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des Abzugs bleiben unverändert.
Weiterführende Informationen:
Fassung vom 12. Dez. 2024